Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Filmförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 557/1980Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Text
Schlußbestimmungen
§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1981 in Kraft.Paragraph 18, (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1981 in Kraft.
(2)Absatz 2,Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
(3)Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4)Absatz 4,Innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 34/1998, sind die Mitglieder des Kuratoriums und der Auswahlkommission neu zu bestellen. Bis zu dieser Neubestellung gelten die bisher bestellten Mitglieder nach diesem Gesetz bestellt. Zur Wahrung der Kontinuität bei dieser Neubestellung ist § 6 mit der Abweichung anzuwenden, daß zwei Mitglieder der Auswahlkommission auf die Dauer bis zu einem Jahr wiederbestellt werden können.Innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 1998,, sind die Mitglieder des Kuratoriums und der Auswahlkommission neu zu bestellen. Bis zu dieser Neubestellung gelten die bisher bestellten Mitglieder nach diesem Gesetz bestellt. Zur Wahrung der Kontinuität bei dieser Neubestellung ist Paragraph 6, mit der Abweichung anzuwenden, daß zwei Mitglieder der Auswahlkommission auf die Dauer bis zu einem Jahr wiederbestellt werden können. (5)Absatz 5,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
Hinsichtlich des § 5 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 und 4 der jeweils für die Entsendung zuständige Bundesminister;Hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz eins, Litera a,, Absatz 2 und 4 der jeweils für die Entsendung zuständige Bundesminister;
hinsichtlich der §§ 16 und 17 der Bundesminister für Finanzen undhinsichtlich der Paragraphen 16 und 17 der Bundesminister für Finanzen und
im übrigen der Bundeskanzler.
Dokumentnummer
NOR12120669
Alte Dokumentnummer
N7198010381O