Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über die Schulzeit an Bundessportakademien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1980Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
70/02 Schulorganisation
Text
§ 1.Paragraph eins,
Gemäß § 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern gelten für die Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern hinsichtlich der Unterrichtszeit die Bestimmungen des Schulzeitgesetzes, BGBl. Nr. 193/1964, für die mittleren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung nach Maßgabe der folgenden Abweichungen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern gelten für die Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern hinsichtlich der Unterrichtszeit die Bestimmungen des Schulzeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1964,, für die mittleren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung nach Maßgabe der folgenden Abweichungen.
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2017
Dokumentnummer
NOR12120687
Alte Dokumentnummer
N7198040798L