Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 573/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 765/1992Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1. (1) Die Inhaber einer unbefristeten Rundfunk-Hauptbewilligung haben an den Bund jährlich eine Abgabe in der Höhe von 55 S zu entrichten (Kunstförderungsbeitrag).Paragraph eins, (1) Die Inhaber einer unbefristeten Rundfunk-Hauptbewilligung haben an den Bund jährlich eine Abgabe in der Höhe von 55 S zu entrichten (Kunstförderungsbeitrag).
(2)Absatz 2,Der Kunstförderungsbeitrag ist eine gemeinschaftliche Bundesabgabe (§ 6 Z 2 lit. a des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948). Der um die Einhebungsvergütung verminderte Abgabenertrag ist zwischen dem Bund und den Ländern im Verhältnis 70:30 aufzuteilen. Die Aufteilung auf die einzelnen Länder hat nach der Volkszahl (§ 8 Abs. 3 erster und zweiter Satz des Finanzausgleichsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 673/1978) zu erfolgen.Der Kunstförderungsbeitrag ist eine gemeinschaftliche Bundesabgabe (Paragraph 6, Ziffer 2, Litera a, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948). Der um die Einhebungsvergütung verminderte Abgabenertrag ist zwischen dem Bund und den Ländern im Verhältnis 70:30 aufzuteilen. Die Aufteilung auf die einzelnen Länder hat nach der Volkszahl (Paragraph 8, Absatz 3, erster und zweiter Satz des Finanzausgleichsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 673 aus 1978,) zu erfolgen. (3)Absatz 3,Die Post- und Telegraphenverwaltung ist berechtigt, als Vergütung für die Einhebung 4 vH des Gesamtbetrages der eingehobenen Kunstförderungsbeiträge einzubehalten.
(4)Absatz 4,85 vH des Erträgnisses aus dem Bundesanteil am Kunstförderungsbeitrag sind vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, das restliche Erträgnis ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für Zwecke der Kunstförderung zu verwenden.
Dokumentnummer
NOR12120694
Alte Dokumentnummer
N7198110937O