Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forschungsorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 341/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 407/1991Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 407 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat dem Nationalrat bis zum 1. Mai eines jeden Jahres unter Bedachtnahme auf die Berichte nach § 4 Abs. 1 lit. c und § 11 Abs. 1 lit. c des Forschungsförderungsgesetzes einen Lagebericht über die aus Bundesmitteln geförderte Forschung in Österreich vorzulegen. Dieser hat insbesondere die jeweils aktuellen Schwerpunkte der Forschungspolitik und der Forschungsförderung zu enthalten.Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat dem Nationalrat bis zum 1. Mai eines jeden Jahres unter Bedachtnahme auf die Berichte nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c und Paragraph 11, Absatz eins, Litera c, des Forschungsförderungsgesetzes einen Lagebericht über die aus Bundesmitteln geförderte Forschung in Österreich vorzulegen. Dieser hat insbesondere die jeweils aktuellen Schwerpunkte der Forschungspolitik und der Forschungsförderung zu enthalten.
(2)Absatz 2,Darüber hinaus hat die Bundesregierung dem Nationalrat in Abständen von drei Jahren bis zum 1. Mai des betroffenen Jahres unter Bedachtnahme auf die Berichte nach § 4 Abs. 1 lit. c und § 11 Abs. 1 lit. c des Forschungsförderungsgesetzes einen umfassenden Bericht über die Lage und Bedürfnisse der Forschung in Österreich vorzulegen.Darüber hinaus hat die Bundesregierung dem Nationalrat in Abständen von drei Jahren bis zum 1. Mai des betroffenen Jahres unter Bedachtnahme auf die Berichte nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c und Paragraph 11, Absatz eins, Litera c, des Forschungsförderungsgesetzes einen umfassenden Bericht über die Lage und Bedürfnisse der Forschung in Österreich vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2015
Dokumentnummer
NOR12120700
alte Dokumentnummer
N7198114021A