Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forschungsorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 341/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 448/1981Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
§ 9.Paragraph 9,
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Empfänger von Forschungsförderungen des Bundes bzw. Auftragnehmer bei Forschungsaufträgen des Bundes,
Bezeichnung und Kurzbeschreibung des Forschungsprojektes bzw. der Förderung,
Verantwortlicher Projektleiter,
Finanzierung durch den Bund,
Bezeichnung der Geräte, die innerhalb der Förderung oder des Auftrages angeschafft werden sollen bzw. wurden,
Angabe der Stelle, bei der der Abschlußbericht aufliegt,
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2015
Dokumentnummer
NOR12120708
alte Dokumentnummer
N7198128436L