Rechtstracker.at

§ 13 FOG

Fassungen
25.07.1981 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 341/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute17.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 31/2018
§ 1315.07.200416.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 74/2004
§ 1301.07.200014.07.2004 § → § BGBl. I Nr. 47/2000
§ 1325.07.198130.06.2000 BGBl. Nr. 341/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forschungsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

25.07.1981BGBl. Nr. 341/1981

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000danach: BGBl. I Nr. 47/2000

Abkürzung

FOG

Index

72/15 Forschung

Text

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Art der Vergabe von Forschungsaufträgen und Aufträgen für sonstige wissenschaftliche Untersuchungen ist – soweit dafür besondere bundesgesetzliche Regelungen nicht bestehen – nach der Natur der Leistungen sowie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung zu bestimmen.
  2. Absatz 2,Innerhalb der nach Absatz eins, festgelegten Vergabeart sind von der vergebenden Stelle ein bzw. nach Möglichkeit mehrere Offerte einzuholen, die insbesondere einen Arbeits-, Finanz- und Zeitplan zu beinhalten haben.
  3. Absatz 3,Die Gegenleistung des Bundes für Forschungsaufträge und für Aufträge über sonstige wissenschaftliche Untersuchungen ist auf Grundlage der erforderlichen Kosten zu vereinbaren. Ein darüber hinausgehendes Entgelt kann gewährt werden. Eine Pauschalierung kann vorgenommen werden.
  4. Absatz 4,Die Bundesregierung hat zu Einzelheiten der Vergabe und der Durchführung Richtlinien zu erlassen. In den Richtlinien sind jene Fälle anzuführen, in denen die Vergabe aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung zu erfolgen hat und in denen seitens des Auftraggebers eine Projektbegleitung vorzusehen ist. Diese Richtlinien sind dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen und sodann im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

Schlagworte

Arbeitsplan, Finanzplan

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2015

Gesetzesnummer

10009514

Dokumentnummer

NOR12120712

alte Dokumentnummer

N7198128440L