Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forschungsorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 341/1981Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Text
Österreichisches Archäologisches Institut
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Das Österreichische Archäologische Institut ist eine Einrichtung des Bundes. Es ist im Sinne des § 2 Abs. 2 des Universitäts-Organisationsgesetzes rechtsfähig. Es untersteht dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.Das Österreichische Archäologische Institut ist eine Einrichtung des Bundes. Es ist im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, des Universitäts-Organisationsgesetzes rechtsfähig. Es untersteht dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
(2)Absatz 2,Seine Aufgaben umfassen Forschungen und Dokumentation und Information über deren Ergebnisse auf dem Gebiet der Archäologie.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2015
Dokumentnummer
NOR12120723
alte Dokumentnummer
N7198128451L