Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forschungsorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 341/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 655/1987Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 655 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Text
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Für die Bestellung des Leiters des Österreichischen Archäologischen Instituts gilt das Ausschreibungsgesetz, BGBl. Nr. 700/1974.Für die Bestellung des Leiters des Österreichischen Archäologischen Instituts gilt das Ausschreibungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 700 aus 1974,. (2)Absatz 2,Unbeschadet des Abs. 1 ist für das Österreichische Archäologische Institut eine Institutsordnung unter sinngemäßer Anwendung des § 52 und des § 53 des Universitäts-Organisationsgesetzes zu erstellen. Einnahmen des Österreichischen Archäologischen Instituts, die über den Ersatz von Kosten hinausgehen und nicht unter § 24 Abs. 1 zweiter Satz fallen, sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes unter Bedachtnahme auf seine Aufgaben (§ 24 Abs. 2) für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtungen sowie Betriebsmittel und sonstige Ausgaben zu verwenden.Unbeschadet des Absatz eins, ist für das Österreichische Archäologische Institut eine Institutsordnung unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 52 und des Paragraph 53, des Universitäts-Organisationsgesetzes zu erstellen. Einnahmen des Österreichischen Archäologischen Instituts, die über den Ersatz von Kosten hinausgehen und nicht unter Paragraph 24, Absatz eins, zweiter Satz fallen, sind im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes unter Bedachtnahme auf seine Aufgaben (Paragraph 24, Absatz 2,) für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtungen sowie Betriebsmittel und sonstige Ausgaben zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2015
Dokumentnummer
NOR12120724
alte Dokumentnummer
N7198128452L