Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forschungsorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 341/1981Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Text
Institut für Österreichische Geschichtsforschung
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Das Institut für Österreichische Geschichtsforschung ist eine Einrichtung des Bundes. Es ist im Sinne des § 2 Abs. 2 des Universitäts-Organisationsgesetzes rechtsfähig. Es untersteht dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.Das Institut für Österreichische Geschichtsforschung ist eine Einrichtung des Bundes. Es ist im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, des Universitäts-Organisationsgesetzes rechtsfähig. Es untersteht dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
(2)Absatz 2,Seine Aufgaben umfassen die Förderung der Erforschung der österreichischen Geschichte und die vertiefte Ausbildung für die Forschungsaufgaben der österreichischen Geschichtswissenschaften unter Einschluß der historischen Hilfswissenschaften, insbesondere auch durch Abhaltung von Lehrgängen, Abnahme von Staatsprüfungen und Vergabe von Stipendien.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2015
Dokumentnummer
NOR12120725
alte Dokumentnummer
N7198128453L