Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forschungsorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 341/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 101/1993Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Text
F. SONSTIGE WISSENSCHAFTLICHE EINRICHTUNGEN
MIT EIGENER RECHTSPERSÖNLICHKEIT
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Insbesondere können nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
Dachorganisationen, innerhalb derer rechtlich selbständige wissenschaftliche Institutionen zusammengeschlossen sind,
Institutionen, die durch den Betrieb rechtlich unselbständiger Forschungseinrichtungen für die österreichische Wissenschaft und Wirtschaft, vor allem für kleine und mittlere Unternehmen, wesentliche Forschungsgebiete behandeln,
Einrichtungen privatrechtlicher Natur, an denen der Bund oder andere Gebietskörperschaften beteiligt sind,
Förderungsbeiträge gemäß Abs. 2 gewährt werden.Förderungsbeiträge gemäß Absatz 2, gewährt werden.
(2)Absatz 2,Förderungsbeiträge gemäß Abs. 1 können insbesondere gewährt werden:Förderungsbeiträge gemäß Absatz eins, können insbesondere gewährt werden:
zur Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse,
für die Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches zwischen Forschern,
für die Abhaltung und Unterstützung wissenschaftlicher Tagungen,
für internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit,
für die Durchführung von Forschungen und Studien,
für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
für die Unterstützung wissenschaftlicher Zeitschriften und anderer Veröffentlichungen,
für den Betrieb wissenschaftlicher Hilfsdienste.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2015
Dokumentnummer
NOR12120737
alte Dokumentnummer
N7198128465L