Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forschungs- und Technologieförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 434/1982Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2. (1) Zur Förderung der Forschung, die der weiteren Entwicklung der Wissenschaften in Österreich dient und nicht auf Gewinn gerichtet ist, wird ein "Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung" mit dem Sitz in Wien errichtet. Der Fonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit; er ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt.Paragraph 2, (1) Zur Förderung der Forschung, die der weiteren Entwicklung der Wissenschaften in Österreich dient und nicht auf Gewinn gerichtet ist, wird ein "Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung" mit dem Sitz in Wien errichtet. Der Fonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit; er ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt.
(2)Absatz 2,Zur Förderung der Forschung im Bereiche der gewerblichen Wirtschaft in Österreich wird ein "Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft" errichtet. Der Fonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit; er ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt. (BGBl. Nr. 341/1981, Art. II Z 1)Zur Förderung der Forschung im Bereiche der gewerblichen Wirtschaft in Österreich wird ein "Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft" errichtet. Der Fonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit; er ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt. Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, Artikel römisch zwei, Ziffer eins,)
Dokumentnummer
NOR12120755
alte Dokumentnummer
N7198220683L