Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forschungs- und Technologieförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 434/1982Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
§ 10. Das Präsidium hat sich bei Besorgung aller Geschäfte eines Sekretariates zu bedienen, das nach den Weisungen des Präsidenten tätig wird. Paragraph 10, Das Präsidium hat sich bei Besorgung aller Geschäfte eines Sekretariates zu bedienen, das nach den Weisungen des Präsidenten tätig wird.
Dokumentnummer
NOR12120763
alte Dokumentnummer
N7198220691L