Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forschungs- und Technologieförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 434/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 73/2004Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
§ 15. Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter des Fonds. Er führt in den Organen des Fonds den Vorsitz und lädt zu den Sitzungen der Organe ein, und zwar zu den Sitzungen des Kuratoriums auf Grund eines entsprechenden Beschlusses des Präsidiums nach § 14 Abs. 2 lit. c. Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung durch den von ihm betrauten Vizepräsidenten vertreten. Paragraph 15, Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter des Fonds. Er führt in den Organen des Fonds den Vorsitz und lädt zu den Sitzungen der Organe ein, und zwar zu den Sitzungen des Kuratoriums auf Grund eines entsprechenden Beschlusses des Präsidiums nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera c, Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung durch den von ihm betrauten Vizepräsidenten vertreten.
Dokumentnummer
NOR12120768
alte Dokumentnummer
N7198220696L