Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forschungs- und Technologieförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 434/1982Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Text
ABSCHNITT VABSCHNITT römisch fünf
Gemeinsame Bestimmungen
§ 18. (1) Der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und der Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft haben in allen Angelegenheiten, die nach diesem Bundesgesetz in ihren Wirkungsbereich fallen, den sachlich in Betracht kommenden Bundesministern auf deren Ersuchen Berichte und Vorschläge zu erstatten; sie können dies auch aus eigenem tun. (BGBl. Nr. 341/1981, Art. II Z 1)Paragraph 18, (1) Der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und der Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft haben in allen Angelegenheiten, die nach diesem Bundesgesetz in ihren Wirkungsbereich fallen, den sachlich in Betracht kommenden Bundesministern auf deren Ersuchen Berichte und Vorschläge zu erstatten; sie können dies auch aus eigenem tun. Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, Artikel römisch zwei, Ziffer eins,)
(2)Absatz 2,Der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und der Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft haben bei den einzelnen Förderungsmaßnahmen auf die leitenden Grundsätze und Ziele im Sinne des § 1 des Forschungsorganisationsgesetzes sowie auf die von der Bundesregierung auf Grund des Forschungsorganisationsgesetzes erstellten Planungen, insbesondere auf allfällige Forschungsschwerpunkte der Bundesregierung, Bedacht zu nehmen. Die Förderungswürdigkeit ist dabei im besonderen vom Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung nach der Bedeutung des betreffenden Forschungsvorhabens für die Entwicklung der Wissenschaften in Österreich und vom Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft nach der Bedeutung des betreffenden Forschungsvorhabens für die österreichische Volkswirtschaft zu beurteilen. Eine Förderung aus Bundesmitteln ist nur zulässig, wenn ohne sie das Vorhaben nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden könnte. Die Gewährung eines Förderungsbeitrages ist nur dann und insoweit zulässig, als das Förderungsziel nicht auch durch ein Darlehen erreicht werden kann. BGBl. Nr. 341/1981, Art. II Z 12)Der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und der Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft haben bei den einzelnen Förderungsmaßnahmen auf die leitenden Grundsätze und Ziele im Sinne des Paragraph eins, des Forschungsorganisationsgesetzes sowie auf die von der Bundesregierung auf Grund des Forschungsorganisationsgesetzes erstellten Planungen, insbesondere auf allfällige Forschungsschwerpunkte der Bundesregierung, Bedacht zu nehmen. Die Förderungswürdigkeit ist dabei im besonderen vom Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung nach der Bedeutung des betreffenden Forschungsvorhabens für die Entwicklung der Wissenschaften in Österreich und vom Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft nach der Bedeutung des betreffenden Forschungsvorhabens für die österreichische Volkswirtschaft zu beurteilen. Eine Förderung aus Bundesmitteln ist nur zulässig, wenn ohne sie das Vorhaben nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden könnte. Die Gewährung eines Förderungsbeitrages ist nur dann und insoweit zulässig, als das Förderungsziel nicht auch durch ein Darlehen erreicht werden kann. Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, Artikel römisch zwei, Ziffer 12,) (3)Absatz 3,Der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und der Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft haben Vorsorge für eine geeignete Verbreitung und Verwertung der Ergebnisse der geförderten Forschungsvorhaben zu treffen, soweit nicht aus Gründen der Landesverteidigung oder gemäß § 13 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung eine Geheimhaltung geboten oder unter Bedachtnahme auf die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen eine Veröffentlichung nicht zweckmäßig ist. (BGBl. Nr. 341/1981, Art. II Z 1)Der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und der Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft haben Vorsorge für eine geeignete Verbreitung und Verwertung der Ergebnisse der geförderten Forschungsvorhaben zu treffen, soweit nicht aus Gründen der Landesverteidigung oder gemäß Paragraph 13, des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung eine Geheimhaltung geboten oder unter Bedachtnahme auf die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen eine Veröffentlichung nicht zweckmäßig ist. Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, Artikel römisch zwei, Ziffer eins,)
Dokumentnummer
NOR12120771
alte Dokumentnummer
N7198220699L