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§ 22 FTFG

Fassungen
04.09.1982 bis 11.07.2000 — BGBl. Nr. 434/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2230.06.200730.09.2015 § → § BGBl. I Nr. 36/2007 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2015
§ 2214.01.200629.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 11/2006
§ 2201.09.200413.01.2006 § → § BGBl. I Nr. 73/2004
§ 2212.07.200031.08.2004 § → § BGBl. I Nr. 48/2000
§ 2204.09.198211.07.2000 BGBl. Nr. 434/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

04.09.1982BGBl. Nr. 434/1982

Außerkrafttretensdatum

11.07.2000danach: BGBl. I Nr. 48/2000

Abkürzung

FTFG

Index

72/15 Forschung

Text

Paragraph 22, (1) Die Mitglieder der in den Paragraphen 5, 12 und 17 Absatz eins, angeführten Organe haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Auslagen und Fahrtkosten. Im übrigen ist ihre Tätigkeit ehrenamtlich. Lediglich den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung sowie des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden. Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981, Artikel römisch zwei, Ziffer eins,)

  1. Absatz 2,Die Mitglieder der in den Paragraphen 5, 12 und 17 Absatz eins, angeführten Organe, die Sachverständigen (Paragraph 20,) sowie die Angestellten der beiden Fonds sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haben sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes nach Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172, jeglicher Tätigkeit zu enthalten und insbesondere, soweit sie Mitglieder der in den Paragraphen 5, 12 und 17 Absatz eins, angeführten Organe sind, an den Abstimmungen nicht teilzunehmen.
  2. Absatz 3,Die in Absatz 2, angeführten Personen sind verpflichtet, die ihnen bei Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Tatsachen, außer in den Fällen dienstlicher Berichterstattung oder der Anzeige strafbarer Handlungen, geheimzuhalten; sie haben sich der Verwertung der ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu enthalten. Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus dem Amte und nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

Anmerkung

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 wiederverlautbart als
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991

Schlagworte

Betriebsgeheimnis

Gesetzesnummer

10009523

Dokumentnummer

NOR12120775

alte Dokumentnummer

N7198220703L