Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forschungs- und Technologieförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 434/1982Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Text
§ 24. Die Organe sowie die Dienststellen des Bundes und der Länder, die gesetzlichen Interessenvertretungen und die Universitäten sind verpflichtet, dem Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, dem Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft und dem Forschungsförderungsrat auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Die beiden Fonds und der Forschungsförderungsrat sind gegenüber diesen Stellen zu dem gleichen Verhalten verpflichtet. Paragraph 24, Die Organe sowie die Dienststellen des Bundes und der Länder, die gesetzlichen Interessenvertretungen und die Universitäten sind verpflichtet, dem Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, dem Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft und dem Forschungsförderungsrat auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Die beiden Fonds und der Forschungsförderungsrat sind gegenüber diesen Stellen zu dem gleichen Verhalten verpflichtet.
(BGBl. Nr. 341/1981, Art.II Z 1 und 16) Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, Artikel römisch zwei, Ziffer eins und 16)
Dokumentnummer
NOR12120777
alte Dokumentnummer
N7198220705L