Kurztitel
Forschungs- und Technologieförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 434/1982Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982,
Text
ABSCHNITT VIABSCHNITT römisch sechs
Straf- und Schlußbestimmungen
§ 27. Wer vorsätzlich eine Tatsache, die ihm als Mitglied eines der in den §§ 5, 12 und 17 Abs. 1 angeführten Organe, als Sachverständigem (§ 20) oder als Angestelltem des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung oder des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft bekanntgeworden ist und deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse eines der beiden Fonds oder des Forschungsförderungsrates oder eines Förderungswerbers geboten ist, unbefugt offenbart oder zu seinem oder eines Dritten Vorteil verwertet, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Paragraph 27, Wer vorsätzlich eine Tatsache, die ihm als Mitglied eines der in den Paragraphen 5, 12 und 17 Absatz eins, angeführten Organe, als Sachverständigem (Paragraph 20,) oder als Angestelltem des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung oder des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft bekanntgeworden ist und deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse eines der beiden Fonds oder des Forschungsförderungsrates oder eines Förderungswerbers geboten ist, unbefugt offenbart oder zu seinem oder eines Dritten Vorteil verwertet, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(BGBl. Nr. 422/1974, Art. II, III und IV; BGBl. Nr. 341/1981, Art. II Z 1 und 16) Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1974,, Artikel römisch zwei,, römisch drei und römisch vier; Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, Artikel römisch zwei, Ziffer eins und 16)