Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Zusammenarbeit der Universitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 423/1983Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
Artikel 1
Die Universitäten der beiden Vertragsstaaten werden ermächtigt, Vereinbarungen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Lehre und wissenschaftlichen Forschung (im folgenden “Vereinbarungen” genannt) zu schließen.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017
Dokumentnummer
NOR12120832
Alte Dokumentnummer
N7198310418Y