Rechtstracker.at

§ 8 KHStG

Fassungen
01.02.1989 bis 30.09.1993 — BGBl. Nr. 3/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.10.199331.07.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998
§ 801.02.198930.09.1993 BGBl. Nr. 3/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.02.1989BGBl. Nr. 3/1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.1993

Abkürzung

KHStG

Index

72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Text

Studienpläne

Paragraph 8, (1) Die zuständigen Studienkommissionen haben auf Grund dieses Bundesgesetzes für jede Studienrichtung einen Studienplan zu erlassen.

  1. Absatz 2,Bei der Erlassung des Studienplanes ist auf die Vollständigkeit der Lehrveranstaltungen sowie auf die Erschließung und Pflege der Künste und die Entwicklung der Wissenschaft Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 3,Die Studienkommission ist berechtigt, im Studienplan neben den in der Anlage A angeführten Pflichtfächern zusätzliche Pflichtfächer

in einem zwölf Semesterwochenstunden nicht übersteigenden Ausmaß vorzuschreiben, sofern dies zur Erreichung besonderer Ausbildungsziele der Hochschule erforderlich ist.

  1. Absatz 4,Der Studienplan hat vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung von Pflichtfächern gemäß Absatz 3,;
    2. Ziffer 2
      die Lehrveranstaltungen, die die vorgesehenen Pflichtfächer erfassen, unter Anführung der Zahl der Semesterwochenstunden und der Lehrveranstaltungstypen (Paragraph 20, Absatz eins und 13);
    3. Ziffer 3
      die Lehrveranstaltungen, die die vorgesehenen Wahlfächer erfassen, unter Anführung der Zahl der Semesterwochenstunden und der Lehrveranstaltungstypen;
    4. Ziffer 4
      die empfohlenen Freifächer sowie die Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern unter Anführung der Zahl der Semesterwochenstunden und der Lehrveranstaltungstypen;
    5. Ziffer 5
      in welchem Studienabschnitt die Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern gemäß Ziffer eins, abzuschließen sind;
    6. Ziffer 6
      die Bezeichnung jener Fächer, in denen die Ergebnisse der Kunstlehre der praktischen Erprobung unter berufsähnlichen Bedingungen in einem Praktikum bedürfen; die nähere Bezeichnung dieser als Pflichtlehrveranstaltungen zu besuchenden Praktika, ihre Dauer und die Art ihrer Durchführung;
    7. Ziffer 7
      die Koordination der Lehrveranstaltungen und erforderlichenfalls die zweckmäßige Kombination ihrer Typen für den Unterricht der einzelnen Pflicht-, Wahl- und Freifächer;
    8. Ziffer 8
      die Verpflichtung zur Ablegung von Prüfungen oder zur Vorlage von Zeugnissen (Paragraph 27, Absatz 2,) vor dem Besuch von Lehrveranstaltungen, für deren Verständnis besondere Vorkenntnisse erforderlich sind;
    9. Ziffer 9
      sofern die Anlage A keine Regelung enthält, die Prüfungsmethoden, die Art und die Zahl der dem Kandidaten zu stellenden Prüfungsaufgaben sowie nähere Bestimmungen über den Prüfungsablauf, wobei auf die Eigenart des Faches und den Zweck der Prüfung Bedacht zu nehmen ist;
    10. Ziffer 10
      bis zu welchem Zeitpunkt dem ordentlichen Hörer die bei einer Diplomprüfung zu realisierenden Aufgaben bekanntzugeben sind;
  2. Absatz 5,Wird eine Studienrichtung an mehr als einer Hochschule eingerichtet, so ist bei der Erlassung der Studienpläne darauf Bedacht zu nehmen, daß die Zahlen der Semesterwochenstunden in den einzelnen zentralen künstlerischen Fächern um nicht mehr als 25 vH und in den einzelnen sonstigen Pflichtfächern sowie den Wahlfächern um nicht mehr als 50 vH voneinander abweichen.
  3. Absatz 6,Der Studienplan bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn der Studienplan Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften verletzt. Änderungen des Studienplanes, die die Pflicht- und Wahlfächer betreffen, bedürfen gleichfalls der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
  4. Absatz 7,Der Studienplan ist nach Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel des Rektorates kundzumachen. Er tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Wintersemesters in Kraft. Eine ausreichende Anzahl von Exemplaren des Studienplanes ist im Rektorat zur Einsichtnahme aufzulegen.
  5. Absatz 8,Wird ein Studienplan nicht innerhalb eines Jahres ab Konstituierung der Studienkommission (Paragraph 13, Absatz eins,) von dieser erlassen, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung des Studienplanes auf das Abteilungskollegium (Professorenkollegium der Akademie der bildenden Künste) über, das die versäumte Maßnahme binnen weiterer sechs Monate nachzuholen hat. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so ist dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung über die Gründe der Verzögerung zu berichten und die Setzung einer Nachfrist zu beantragen. Wenn die Verzögerung nicht überwiegend auf das Verschulden des Abteilungskollegiums (Professorenkollegiums der Akademie der bildenden Künste) zurückzuführen ist, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung eine Nachfrist von höchstens sechs Monaten zu setzen. Läuft auch die Nachfrist ungenützt ab, so kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung den Studienplan erlassen. Die Bestimmungen des Absatz 7, sind anzuwenden.
  6. Absatz 9,Bei einer Änderung des Studienplanes haben die Studierenden das Recht, das von ihnen schon begonnene Studium (den von ihnen schon begonnenen Studienabschnitt) nach dem bisher geltenden Studienplan zu vollenden; es steht ihnen aber frei, auf den neuen Studienplan überzugehen. In diesem Fall ist von der Studienkommission festzustellen, welche der bisher erfolgreich absolvierten Lehrveranstaltungen und Prüfungen den Lehrveranstaltungen und Prüfungen des neuen Studienplanes entsprechen.

Schlagworte

Pflichtfach, Wahlfach, Akademiekollegium

Gesetzesnummer

10009544

Dokumentnummer

NOR12120891

Alte Dokumentnummer

N7198310578Y