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§ 20 KHStG

Fassungen
01.10.1983 bis 30.09.1993 — BGBl. Nr. 187/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2001.10.199331.07.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998
§ 2001.10.198330.09.1993 BGBl. Nr. 187/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.10.1983BGBl. Nr. 187/1983

Außerkrafttretensdatum

30.09.1993

Abkürzung

KHStG

Index

72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Text

Lehrveranstaltungen

Paragraph 20, (1) Vom zuständigen Abteilungskollegium (Professorenkollegium der Akademie der bildenden Künste) sind nach Maßgabe des Paragraph 8, Lehrveranstaltungen einzurichten.

Lehrveranstaltungen sind insbesondere:

  1. Ziffer eins
    Einzelunterricht in zentralen künstlerischen Fächern (Absatz 2,);
  2. Ziffer 2
    Einzelunterricht in anderen künstlerischen Fächern (Absatz 3,);
  3. Ziffer 3
    Seminare und Privatissima (Absatz 4,);
  4. Ziffer 4
    Proseminare und Übungen (Absatz 5,);
  5. Ziffer 5
    Arbeitsgemeinschaften und Repetitorien (Absatz 6,);
  6. Ziffer 6
    Vorlesungen (Absatz 7,);
  7. Ziffer 7
    Konversatorien (Absatz 8,);
  8. Ziffer 8
    Praktika (Absatz 9,);
  9. Ziffer 9
    Exkursionen (Absatz 10,);
  10. Ziffer 10
    Werkstättenarbeit (Absatz 11,);
  11. Ziffer 11
    Ensembleunterricht (Absatz 12,).
  1. Absatz 2,Der Einzelunterricht in den zentralen künstlerischen Fächern dient der Entfaltung der individuellen künstlerischen Anlagen des Studierenden sowie der Vermittlung künstlerisch-technischer Fertigkeiten.
  2. Absatz 3,Der Einzelunterricht in anderen künstlerischen Fächern soll künstlerisch-technische Fertigkeiten vermitteln und in die Probleme der künstlerischen Gestaltung einführen.
  3. Absatz 4,Seminare haben der künstlerisch-wissenschaftlichen Diskussion zu dienen. Von den Teilnehmern sind eigene mündliche oder schriftliche Beiträge zu fordern. Privatissima sind spezielle Forschungsseminare. Der Leiter solcher Lehrveranstaltungen hat die Zahl der Teilnehmer soweit zu beschränken, als es pädagogisch erforderlich ist.
  4. Absatz 5,Proseminare sind Vorstufen der Seminare. Sie haben Grundkenntnisse des künstlerisch-wissenschaftlichen Arbeitens zu vermitteln, in die Fachliteratur einzuführen und exemplarisch Probleme des Faches durch Referate, Diskussionen und Fallerörterungen zu behandeln. Übungen haben den praktisch-beruflichen Zielen der Studien zu entsprechen und konkrete Aufgaben zu lösen.
  5. Absatz 6,Arbeitsgemeinschaften haben der gemeinsamen Bearbeitung konkreter Fragestellungen, Methoden und Techniken von Kunst und Forschung sowie der Einführung in die wissenschaftiche und künstlerische Zusammenarbeit in kleinen Gruppen zu dienen. Repetitorien sind Wiederholungskurse, die den gesamten Stoff einer Vorlesung umfassen.
  6. Absatz 7,Allgemeine Vorlesungen haben die Studierenden didaktisch in die Hauptbereiche und Methoden der künstlerisch-wissenschaftlichen Disziplinen der Studienrichtung einzuführen. Es ist insbesondere ihre Aufgabe, auf die hauptsächlichen Tatsachen und Lehrmeinungen im Fachgebiet einzugehen. Spezialvorlesungen haben auf den letzten Entwicklungsstand der Kunst und der Wissenschaft besonders Bedacht zu nehmen und aus Forschungsgebieten zu berichten. In allen Vorlesungen ist den Hörern auch Gelegenheit zur Diskussion des vorgetragenen Lehrstoffes zu bieten.
  7. Absatz 8,Konversatorien sind Lehrveranstaltungen in Form von Diskussionen und Anfragen an Lehrer.
  8. Absatz 9,Praktika haben die Berufsvorbildung zu ergänzen. Sie dienen insbesondere dazu, die Studierenden mit den Anforderungen ihres künftigen Berufes vertraut zu machen und erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten praktisch zu erproben. Können Praktika unter berufsähnlichen Bedingungen an der Hochschule nicht abgehalten werden, so haben die Studierenden ihre Praxis bei geeigneten Einrichtungen außerhalb der Hochschule zu absolvieren. Die Dienststellen des Bundes und die vom Bund geförderten Einrichtungen sind zur Mitwirkung im Rahmen ihrer Möglichkeiten verpflichtet.
  9. Absatz 10,Exkursionen dienen dem Besuch und dem Studium von Einrichtungen außerhalb der Hochschule, deren Aufgabenbereich in einem Zusammenhang mit den Ausbildungszielen der Hochschule steht.
  10. Absatz 11,Werkstättenarbeit dient der Ausführung künstlerisch-handwerklicher Arbeit, durch die die Studierenden manuelle Geschicklichkeit und die Fähigkeit zur Behandlung von Materialien erlangen sollen.
  11. Absatz 12,Im Ensembleunterricht sind jene Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die es insbesondere Musikern und darstellenden Künstlern ermöglichen, im Zusammenwirken mit anderen eine künstlerische Aufgabe zu realisieren.
  12. Absatz 13,Die im Absatz eins, genannten akademischen Behörden sind berechtigt, Lehrveranstaltungen auch in anderen als den in den Absatz 2 bis 12 angeführten Formen einzurichten, wenn dies aus hochschuldidaktischen Gründen zweckmäßig erscheint.
  13. Absatz 14,Wenn dies im Hinblick auf die gestraffte Behandlung des Themas einer Lehrveranstaltung wünschenswert oder im Hinblick auf die sonstige Tätigkeit des Leiters dr Lehrveranstaltung notwenidg ist und pädagogische Gründe nicht dagegensprechen, können Lehrveranstaltungen auch nur während eines Teiles eines Semesters aber mit entsprechend erhöhter wöchentlicher Stundenzahl abgehalten werden (Blocklehrveranstaltungen). Dabei sind Kollisionen mit Lehrveranstaltungen aus Pflichtfächern zu vermeiden.

Schlagworte

Akademiekollegium

Gesetzesnummer

10009544

Dokumentnummer

NOR12120905

Alte Dokumentnummer

N7198310592Y