Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1983Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Text
Lehrgänge und Kurse
§ 21. (1) Zur Erreichung der im § 38 Abs. 2 lit a bis d des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes (§ 14 des Akademie-Organisationsgesetzes) angeführten besonderen Unterrichtszwecke kann das Gesamtkollegium (Professorenkollegium der Akademie der bildenden Künste) die Einrichtung von Lehrgängen und Kursen beschließen. Dabei ist über Ort, Zeit, Zulassungsbedingungen, Studienbestimmungen und Unterrichtspläne dieser Studieneinrichtungen zu entscheiden.Paragraph 21, (1) Zur Erreichung der im Paragraph 38, Absatz 2, Litera a bis d des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes (Paragraph 14, des Akademie-Organisationsgesetzes) angeführten besonderen Unterrichtszwecke kann das Gesamtkollegium (Professorenkollegium der Akademie der bildenden Künste) die Einrichtung von Lehrgängen und Kursen beschließen. Dabei ist über Ort, Zeit, Zulassungsbedingungen, Studienbestimmungen und Unterrichtspläne dieser Studieneinrichtungen zu entscheiden.
(2)Absatz 2,Die Teilnehmer an Lehrgängen und Kursen haben, wenn sie nicht bereits ordentliche Hörer sind, als außerordentliche Hörer oder als Gasthörer zu inskribieren.
Anmerkung
vgl. Akademie-Organisationsgesetz 1988 - AOG, BGBl. Nr. 25/1988
Schlagworte
Akademiekollegium
Dokumentnummer
NOR12120906
Alte Dokumentnummer
N7198310593Y