Rechtstracker.at

§ 22 KHStG

Fassungen
01.02.1989 bis 30.09.1993 — BGBl. Nr. 3/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2201.10.199331.07.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998
§ 2201.02.198930.09.1993 BGBl. Nr. 3/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.02.1989BGBl. Nr. 3/1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.1993

Abkürzung

KHStG

Index

72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Text

Einteilung des Studienjahres

Paragraph 22, (1) Das Studienjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September. Es besteht aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und den Ferien. Das Wintersemester beginnt am 1. Oktober, das Sommersemester am 1. März. Im Hinblick auf die Besonderheiten des Studienbetriebes kann das Gesamtkollegium (Professorenkollegium der Akademie der bildenden Künste) jedoch einen anderen Beginn des Sommersemesters festlegen. Die Weihnachtsferien beginnen am 19. Dezember und enden am 7. Jänner. Die Semesterferien und die Osterferien sind vom Gesamtkollegium (Professorenkollegium der Akademie der bildenden Künste) nach den örtlichen Verhältnissen so anzusetzen, daß auf beide Semester zusammen 30 Unterrichtswochen und auf jedes Semester wenigstens 14 Unterrichtswochen entfallen. Semester- und Osterferien zusammen dürfen sechs Wochen nicht übersteigen. Das Sommersemester endet frühestens am 28. Juni und spätestens am 15. Juli. Die Hauptferien dauern bis 30. September.

  1. Absatz 2,Ab Semesterbeginn sind die angekündigten Lehrveranstaltungen abzuhalten. Innerhalb des Studienjahres sind die Ferien, die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage, der Samstag vor und der Dienstag nach Pfingsten, der Allerseelentag, der Tag des Landespatrons sowie ein vom Rektor zu bestimmender Tag (Rektorstag) lehrveranstaltungsfrei und prüfungsfrei. Der Rektor ist ferner berechtigt, anläßlich akademischer oder staatlicher Feiern Lehrveranstaltungen und Prüfungen ausfallen zu lassen. Sponsionen können im Bedarfsfalle im Einvernehmen mit den mitwirkenden Lehrern auch am Beginn und am Ende der Ferien abgehalten werden. Die Abhaltung von Lehrgängen und Kursen während der Ferien ist zulässig. Prüfungen können mit Zustimmung der betroffenen Prüfer auch am Beginn und am Ende von Ferien abgehalten werden, doch sind jedenfalls zehn zusammenhängende Wochen während der Hauptferien prüfungsfrei zu belassen. Aufnahmsprüfungen können auch ohne Zustimmung der einzelnen Prüfer während der Ferien abgehalten werden. Exkursionen können auch während der Ferien abgehalten werden. Bei Bedarf können auch andere Lehrveranstaltungen, wie insbesondere Übungen und Praktika, während der Ferien abgehalten werden. Diese Lehrveranstaltungen sind dem Studienplan entsprechenden Semester zuzurechnen.
  2. Absatz 3,Die Fristen für die Aufnahme in den Verband der Hochschule (Paragraph 23, Absatz eins,), für die Inskription (Paragraph 27, Absatz eins,) und für die Bezahlung der Hochschultaxen sind nach den örtlichen Verhältnissen vom Gesamtkollegium (Akademiekollegium) festzusetzen. Diese Fristen haben für jedes Semester mindestens vier Wochen zu betragen und spätestens vier Wochen nach Beginn des Semesters zu enden.

Schlagworte

Semesterferien

Gesetzesnummer

10009544

Dokumentnummer

NOR12120907

Alte Dokumentnummer

N7198310594Y