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§ 30 KHStG

Fassungen
01.10.1983 bis 30.09.1993 — BGBl. Nr. 187/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3001.10.199331.07.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998
§ 3001.10.198330.09.1993 BGBl. Nr. 187/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.10.1983BGBl. Nr. 187/1983

Außerkrafttretensdatum

30.09.1993

Abkürzung

KHStG

Index

72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Text

Anrechnung von Studien

Paragraph 30, (1) Ordentliche Studien einer anderen Studienrichtung, die an einer inländischen Hochschule abgelegt wurden, oder Studien an einer ausländischen Hochschule sowie einer solchen gleichrangigen Anstalt sind für die vorgeschriebene Dauer eines ordentlichen Studiums anzurechnen, soweit sie den ordentlichen Studien dieser Studienrichtung auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind.

  1. Absatz 2,Die beiden einer Diplomprüfung unmittelbar vorangehenden Semester müssen auch in den Fällen des Absatz eins und des Paragraph 29, Absatz 2, an der Hochschule zurückgelegt werden, an der der Studierende um die Zulassung zur Diplomprüfung ansucht.

(3) Zwischenstaatliche Vereinbarungen werden durch die Bestimmungen der Absatz eins und 2 nicht berührt.

Gesetzesnummer

10009544

Dokumentnummer

NOR12120915

Alte Dokumentnummer

N7198310602Y