Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 3/1989Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Text
Abschluß der ordentlichen Studien und Abgang von der Hochschule
§ 43. (1) Das ordentliche Studium ist nach erfolgreicher Ablegung der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen. Dem ordentlichen Hörer ist auf Antrag vom Rektor eine Abschlußbescheinigung (Absolutorium) auszustellen.Paragraph 43, (1) Das ordentliche Studium ist nach erfolgreicher Ablegung der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen. Dem ordentlichen Hörer ist auf Antrag vom Rektor eine Abschlußbescheinigung (Absolutorium) auszustellen.
(2)Absatz 2,Verläßt ein ordentlicher Hörer die Hochschule vor Beendigung seiner Studien, so ist ihm auf Antrag vom Rektor eine Abgangsbescheinigung auszustellen.
(3)Absatz 3,Diese Bescheinigungen haben die Anzahl der eingerechneten Semester, alle für die Studienrichtung (den Studienzweig) vorgeschriebenen Prüfungen, die der ordentliche Hörer erfolgreich abgelegt hat, und deren Noten zu enthalten.
(4)Absatz 4,Die Ausfolgung einer Abgangs- oder Abschlußbescheinigung (Absolutorium) ist aufzuschieben, bis der ordentliche Hörer die ihm durch die Benützungsordnungen für die Lehr- und Forschungseinrichtungen der Hochschule, insbesondere auch der Hochschulbibliothek, auferlegten Pflichten erfüllt hat.
(5)Absatz 5,Außerordentlichen Hörern und Gasthörern sind auf ihren Antrag beim Abgang von der Hochschule von Rektor Bescheinigungen auszustellen. Diese haben die Lehrveranstaltungen, für die sie zugelassen waren und die erfolgreich abgelegten Prüfungen (§ 6 Abs. 4) sowie deren Noten zu enthalten.Außerordentlichen Hörern und Gasthörern sind auf ihren Antrag beim Abgang von der Hochschule von Rektor Bescheinigungen auszustellen. Diese haben die Lehrveranstaltungen, für die sie zugelassen waren und die erfolgreich abgelegten Prüfungen (Paragraph 6, Absatz 4,) sowie deren Noten zu enthalten.
Schlagworte
Abgangsbescheinigung, Lehreinrichtung
Dokumentnummer
NOR12120928
Alte Dokumentnummer
N7198310615Y