Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 3/1989Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Text
Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade und
Studienanbschlüsse
§ 49. (1) Ein von einem österreichischen Staatsbürger oder von einer anderen Person mit einem ordenlichen Wohnsitz in Österreich an einer ausländischen Hochschule oder einer solchen gleichrangigen Anstalt abgeschlossenes ordentliches Studium kann durch das Gesamtkollegium jener Hochschule (durch das Professorenkollegium der Akademie der bildenden Künste), an der das entsprechende Studium eingerichtet ist, mit dem Abschluß eines in diesem Bundesgesetz geregelten ordentlichen Studiums (Studienrichtung bzw. Studienzweig) als gleichwertig anerkannt werden (Nostrifizierung).Paragraph 49, (1) Ein von einem österreichischen Staatsbürger oder von einer anderen Person mit einem ordenlichen Wohnsitz in Österreich an einer ausländischen Hochschule oder einer solchen gleichrangigen Anstalt abgeschlossenes ordentliches Studium kann durch das Gesamtkollegium jener Hochschule (durch das Professorenkollegium der Akademie der bildenden Künste), an der das entsprechende Studium eingerichtet ist, mit dem Abschluß eines in diesem Bundesgesetz geregelten ordentlichen Studiums (Studienrichtung bzw. Studienzweig) als gleichwertig anerkannt werden (Nostrifizierung).
(2)Absatz 2,Das Ansuchen hat die inländische Studienrichtung (einschließlich des allfälligen Studienzweiges) anzugeben, mit deren Abschluß die Gleichstellung beantragt wird.
Folgende Belege sind anzuschließen:
der Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft beziehungsweise von Personen, die nicht Inländer sind, der Nachweis des ordentlichen Wohnsitzes in Österreich;
bei Studien, die nach Maßgabe der Anlage A die Reifeprüfung einer höheren Schule voraussetzen, das Reifezeugnis oder die Urkunde, auf Grund derer der Bewerber im Ausland zum Studium zugelassen wurde;
die Nachweise über das ausländische Studium;
die Nachweise über die im Ausland abgelegten Prüfungen einschließlich der allenfalls verfaßten Diplomarbeit;
die Urkunde(n), die als Nachweis des Abschlusses des ausländischen Studiums ausgestellt wurde(n);
die Urkunde über die Verleihung des ausländischen akademischen Grades, sofern eine Verleihung erfolgte.
(3)Absatz 3,Die gemäß Abs. 1 zuständige akademiche Behörde kann Nachsicht von der Vorlage einzelner Urkunden und Nachweise erteilen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß ihre Beibringung unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist.Die gemäß Absatz eins, zuständige akademiche Behörde kann Nachsicht von der Vorlage einzelner Urkunden und Nachweise erteilen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß ihre Beibringung unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist.
(4)Absatz 4,Die gemäß Abs. 1 zuständige akademische Behörde hat unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Ansuchens geltenden inländischen Studienvorschriften zu prüfen, ob das ausländische Studium des Bewerbers nach Umfang, Anforderungen und Inhalt als gleichwertig mit dem entsprechenden inländischen Studium anzusehen ist und ob dem Bewerber daher auf Grund des von ihm nachgewiesenen Studiums und der Prüfungen der akademische Grad (§ 45 Abs. 1) an einer inländischen Hochschule zuerkannt werden könnte.Die gemäß Absatz eins, zuständige akademische Behörde hat unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Ansuchens geltenden inländischen Studienvorschriften zu prüfen, ob das ausländische Studium des Bewerbers nach Umfang, Anforderungen und Inhalt als gleichwertig mit dem entsprechenden inländischen Studium anzusehen ist und ob dem Bewerber daher auf Grund des von ihm nachgewiesenen Studiums und der Prüfungen der akademische Grad (Paragraph 45, Absatz eins,) an einer inländischen Hochschule zuerkannt werden könnte.
(5)Absatz 5,Treffen einzelne Voraussetzungen nicht zu, so hat die gemäß Abs. 1 zuständige akademische Behörde mit Bescheid die Bedingungen festzulegen, von deren Erfüllung die Nostrifizierung abhängig gemacht wird. Dem Bewerber kann aufgetragen werden, durch ein oder mehrere Semester als außerordentlicher Hörer zu inskribieren, die positive Beurteilung der Teilnahme an bestimmten Lehrveranstaltungen nachzuweisen und sich einzelner der für die Erlangung des angestrebten akademischen Grades im Inland vorgeschriebenen Prüfungen ganz oder zum Teil zu unterziehen. Die Vorschreibung der Prüfungen kann auch ohne Verpflichtung der Inskription erfolgen.Treffen einzelne Voraussetzungen nicht zu, so hat die gemäß Absatz eins, zuständige akademische Behörde mit Bescheid die Bedingungen festzulegen, von deren Erfüllung die Nostrifizierung abhängig gemacht wird. Dem Bewerber kann aufgetragen werden, durch ein oder mehrere Semester als außerordentlicher Hörer zu inskribieren, die positive Beurteilung der Teilnahme an bestimmten Lehrveranstaltungen nachzuweisen und sich einzelner der für die Erlangung des angestrebten akademischen Grades im Inland vorgeschriebenen Prüfungen ganz oder zum Teil zu unterziehen. Die Vorschreibung der Prüfungen kann auch ohne Verpflichtung der Inskription erfolgen.
(6)Absatz 6,Wird die Nostrifizierung ausgesprochen, so hat die gemäß Abs. 1 zuständige akademische Behörde festzustellen, welchem Studienabschluß einer inländischen Studienrichtung (eines Studienzweiges) der ausländische Studienabschluß entspricht und festzulegen, daß der Bewerber berechtigt ist, den im § 45 Abs. 1 näher bezeichneten akademischen Grad zu führen. Das Recht auf Führung eines ausländischen akademischen Grades gemäß § 48 bleibt unberührt.Wird die Nostrifizierung ausgesprochen, so hat die gemäß Absatz eins, zuständige akademische Behörde festzustellen, welchem Studienabschluß einer inländischen Studienrichtung (eines Studienzweiges) der ausländische Studienabschluß entspricht und festzulegen, daß der Bewerber berechtigt ist, den im Paragraph 45, Absatz eins, näher bezeichneten akademischen Grad zu führen. Das Recht auf Führung eines ausländischen akademischen Grades gemäß Paragraph 48, bleibt unberührt.
(7)Absatz 7,Mit der Nostrifizierung werden alle Rechte erworben, welche nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften mit dem Besitz des inländischen akademischen Grades oder mit dem Abschluß des inländischen ordentlichen Studiums verbunden sind.
(8)Absatz 8,Die Nostrifizierung ist von der gemäß Abs. 1 zuständigen akademischen Behörde mit Bescheid festzustellen und auf den Nachweisen gemäß Abs. 2 Z 6 und 7 zu vermerken.Die Nostrifizierung ist von der gemäß Absatz eins, zuständigen akademischen Behörde mit Bescheid festzustellen und auf den Nachweisen gemäß Absatz 2, Ziffer 6 und 7 zu vermerken.
(9)Absatz 9,Mit Dienstantritt als ordentlicher oder außerordentlicher Hochschulprofessor sowie als ordentlicher Universitätsprofessor in Österreich gelten die Abschlüsse ordentlicher Studien an einer ausländischen Hochschule oder einer solchen gleichrangigen Anstalt sowie die im Ausland erworbenen akademischen Grade als nostrifiziert. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat nach Anhören des Gesamtollegiums (Professorenkollegiums der Akademie der bildenden Künste) unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 6 und 8 die Nostrifizierung zugleich mit der Ernennung festzustellen.Mit Dienstantritt als ordentlicher oder außerordentlicher Hochschulprofessor sowie als ordentlicher Universitätsprofessor in Österreich gelten die Abschlüsse ordentlicher Studien an einer ausländischen Hochschule oder einer solchen gleichrangigen Anstalt sowie die im Ausland erworbenen akademischen Grade als nostrifiziert. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat nach Anhören des Gesamtollegiums (Professorenkollegiums der Akademie der bildenden Künste) unter sinngemäßer Anwendung der Absatz 6 und 8 die Nostrifizierung zugleich mit der Ernennung festzustellen.
(10)Absatz 10,Die Nostrifizierung ist unzulässig, wenn dem Bewerber der inländische akademische Grad nicht hätte verliehen werden dürfen. Die Nostrifizierung ist zu widerrufen, wenn einer der im § 46 Abs. 2 erwähnten Umstände vorliegt. Für den Widerruf ist jene Behörde zuständig, die die Nostrifizierung vorgenommen hat. § 46 Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.Die Nostrifizierung ist unzulässig, wenn dem Bewerber der inländische akademische Grad nicht hätte verliehen werden dürfen. Die Nostrifizierung ist zu widerrufen, wenn einer der im Paragraph 46, Absatz 2, erwähnten Umstände vorliegt. Für den Widerruf ist jene Behörde zuständig, die die Nostrifizierung vorgenommen hat. Paragraph 46, Absatz 4, zweiter Satz und Absatz 5, sind sinngemäß anzuwenden.
(11)Absatz 11,Zwischenstaatliche Vereinbarungen werden durch die Abs. 1 bis 10 nicht berührt.Zwischenstaatliche Vereinbarungen werden durch die Absatz eins bis 10 nicht berührt.
Schlagworte
Akademiekollegium
Dokumentnummer
NOR12120934
Alte Dokumentnummer
N7198310621Y