Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
27.02.1983 bis 23.04.1994 — BGBl. Nr. 44/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 7 heute24.04.1994 § → § BGBl. Nr. 256/1994
Art. 727.02.198323.04.1994 BGBl. Nr. 44/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich betreffend die Verfassung des Lycée Franςais

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1983,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

27.02.1983BGBl. Nr. 44/1983

Außerkrafttretensdatum

23.04.1994danach: BGBl. Nr. 256/1994

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel römisch sieben

  1. Absatz eins,Der im Artikel römisch vier Absatz 1 zweiter Satz vorgesehene ergänzende Unterricht wird unbeschadet des Artikels römisch eins von österreichischen Lehrern mit der entsprechenden Lehrbefähigung erteilt, die dem Lycee Francais in Wien im Wege des österreichischen Bundesministeriums für Unterricht und Kunst zur Verfügung gestellt werden.
  2. Absatz 2,Das österreichische Dienstverhältnis dieser Lehrer bleibt hiedurch unberührt.
  3. Absatz 3,Die österreichischen Lehrer am Lycee Francais in Wien haben in der jeweiligen Klasse dieselben Befugnisse wie die französischen Lehrer.
  4. Absatz 4,Die Schulaufsicht über den im Artikel römisch vier Absatz 1 zweiter Satz vorgesehenen ergänzenden Unterricht und die diesen Unterricht erteilenden Lehrer obliegt den österreichischen Schulbehörden. Als Schulbehörde römisch eins. Instanz ist der Stadtschulrat für Wien und als Schulbehörde oberster Instanz der Bundesminister für Unterricht und Kunst zuständig.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017

Gesetzesnummer

10009528

Dokumentnummer

NOR12121032

Alte Dokumentnummer

N7198318726J