Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich betreffend die Verfassung des Lycée Franςais
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 44/1983Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel VIIArtikel römisch sieben
(1)Absatz eins,Der im Artikel IV Absatz 1 zweiter Satz vorgesehene ergänzende Unterricht wird unbeschadet des Artikels I von österreichischen Lehrern mit der entsprechenden Lehrbefähigung erteilt, die dem Lycee Francais in Wien im Wege des österreichischen Bundesministeriums für Unterricht und Kunst zur Verfügung gestellt werden.Der im Artikel römisch vier Absatz 1 zweiter Satz vorgesehene ergänzende Unterricht wird unbeschadet des Artikels römisch eins von österreichischen Lehrern mit der entsprechenden Lehrbefähigung erteilt, die dem Lycee Francais in Wien im Wege des österreichischen Bundesministeriums für Unterricht und Kunst zur Verfügung gestellt werden.
(2)Absatz 2,Das österreichische Dienstverhältnis dieser Lehrer bleibt hiedurch unberührt.
(3)Absatz 3,Die österreichischen Lehrer am Lycee Francais in Wien haben in der jeweiligen Klasse dieselben Befugnisse wie die französischen Lehrer.
(4)Absatz 4,Die Schulaufsicht über den im Artikel IV Absatz 1 zweiter Satz vorgesehenen ergänzenden Unterricht und die diesen Unterricht erteilenden Lehrer obliegt den österreichischen Schulbehörden. Als Schulbehörde I. Instanz ist der Stadtschulrat für Wien und als Schulbehörde oberster Instanz der Bundesminister für Unterricht und Kunst zuständig.Die Schulaufsicht über den im Artikel römisch vier Absatz 1 zweiter Satz vorgesehenen ergänzenden Unterricht und die diesen Unterricht erteilenden Lehrer obliegt den österreichischen Schulbehörden. Als Schulbehörde römisch eins. Instanz ist der Stadtschulrat für Wien und als Schulbehörde oberster Instanz der Bundesminister für Unterricht und Kunst zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017
Dokumentnummer
NOR12121032
Alte Dokumentnummer
N7198318726J