Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 57/1983Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 2Artikel 2, Paragraph 2
Index
72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen
Text
II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT
Diplomstudien
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2. (1) Das Diplomstudium besteht aus zwei Studienabschnitten. Jeder Studienabschnitt wird durch eine Diplomprüfung abgeschlossen.Paragraph 2, (1) Das Diplomstudium besteht aus zwei Studienabschnitten. Jeder Studienabschnitt wird durch eine Diplomprüfung abgeschlossen.
(2)Absatz 2,Der erste Studienabschnitt umfaßt in allen Studienrichtungen vier Semester. Der zweite Studienabschnitt der Studienrichtung "Wirtschaftspädagogik" umfaßt fünf Semester. Der zweite Studienabschnitt aller übrigen Studienrichtungen umfaßt vier Semester.
(3)Absatz 3,Die zuständige akademische Behörde hat auf Antrag des Studierenden die Inskription von einem Semester in einem der beiden Studienabschnitte zu erlassen, wenn der Studierende die im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert und die Voraussetzungen für die Zulassung zur ersten Diplomprüfung oder zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung erfüllt hat.
(4)Absatz 4,Der erste Studienabschnitt dient der Einführung in die Sozial- und Wirtschaftswissenschaften sowie der Einführung in rechtswissenschaftliche, geisteswissenschaftliche und formalwissenschaftliche Fächer, die eine Grundlage für das Studium der jeweiligen Studienrichtung darstellen. Er ist nach möglichst einheitlichen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Zusammenhanges der einzelnen Fächer zu gestalten.
(5)Absatz 5,Der zweite Studienabschnitt dient der Vermittlung und Vertiefung jener Kenntnisse, durch die die wissenschaftliche Berufsvorbildung in der gewählten Studienrichtung sichergestellt wird.
Schlagworte
Sozialwissenschaft
Dokumentnummer
NOR12121041
Alte Dokumentnummer
N7198318735J