Rechtstracker.at

Art. 2 § 2

Fassungen
10.02.1983 bis 30.09.1993 — BGBl. Nr. 57/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 201.10.199330.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Art. 2 § 210.02.198330.09.1993 BGBl. Nr. 57/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

10.02.1983BGBl. Nr. 57/1983

Außerkrafttretensdatum

30.09.1993

Index

72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Text

römisch zwei. ABSCHNITT

Diplomstudien

Studienabschnitte und Studiendauer

Paragraph 2, (1) Das Diplomstudium besteht aus zwei Studienabschnitten. Jeder Studienabschnitt wird durch eine Diplomprüfung abgeschlossen.

  1. Absatz 2,Der erste Studienabschnitt umfaßt in allen Studienrichtungen vier Semester. Der zweite Studienabschnitt der Studienrichtung "Wirtschaftspädagogik" umfaßt fünf Semester. Der zweite Studienabschnitt aller übrigen Studienrichtungen umfaßt vier Semester.
  2. Absatz 3,Die zuständige akademische Behörde hat auf Antrag des Studierenden die Inskription von einem Semester in einem der beiden Studienabschnitte zu erlassen, wenn der Studierende die im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert und die Voraussetzungen für die Zulassung zur ersten Diplomprüfung oder zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung erfüllt hat.
  3. Absatz 4,Der erste Studienabschnitt dient der Einführung in die Sozial- und Wirtschaftswissenschaften sowie der Einführung in rechtswissenschaftliche, geisteswissenschaftliche und formalwissenschaftliche Fächer, die eine Grundlage für das Studium der jeweiligen Studienrichtung darstellen. Er ist nach möglichst einheitlichen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Zusammenhanges der einzelnen Fächer zu gestalten.
  4. Absatz 5,Der zweite Studienabschnitt dient der Vermittlung und Vertiefung jener Kenntnisse, durch die die wissenschaftliche Berufsvorbildung in der gewählten Studienrichtung sichergestellt wird.

Schlagworte

Sozialwissenschaft

Gesetzesnummer

10009543

Dokumentnummer

NOR12121041

Alte Dokumentnummer

N7198318735J