Rechtstracker.at

Art. 2 § 4

Fassungen
10.02.1983 bis 30.09.1993 — BGBl. Nr. 57/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 401.10.199330.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Art. 2 § 410.02.198330.09.1993 BGBl. Nr. 57/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

10.02.1983BGBl. Nr. 57/1983

Außerkrafttretensdatum

30.09.1993

Index

72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Text

Erste Diplomprüfung

Paragraph 4, (1) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer von Einzelprüfern mündlich abzuhalten ist. Die zuständige akademische Behörde kann aus pädagogischen Gründen anstelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung der Prüfung vorschreiben.

  1. Absatz 2,Die Zulassung zu Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung setzt die Inskription und Teilnahme an der Orientierungs-Lehrveranstaltung "Einführung in das Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften", die als Block am Beginn jedes Semesters abgehalten wird, sowie die Inskription und die Erbringung der im Studienplan gemäß Paragraph 27, Absatz 2, AHStG vorgeschriebenen Leistungsnachweise voraus. Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt auch die Absolvierung aller Vorprüfungen sowie den Nachweis der Kenntnis einer für das Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wichtigen lebenden Fremdsprache und für die Studienrichtungen Betriebswirtschaft, Öffentliche Wirtschaft und Verwaltung, Handelswissenschaft, Wirtschaftspädagogik, Sozialwirtschaft sowie Wirtschaftsinformatik den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens im Umfang des Lehrplanes der Handelsakademien voraus.

Schlagworte

Sozialwissenschaft

Gesetzesnummer

10009543

Dokumentnummer

NOR12121043

Alte Dokumentnummer

N7198318737J