Rechtstracker.at

Art. 2 § 5

Fassungen
10.02.1983 bis 30.09.1993 — BGBl. Nr. 57/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 501.10.199330.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Art. 2 § 510.02.198330.09.1993 BGBl. Nr. 57/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

10.02.1983BGBl. Nr. 57/1983

Außerkrafttretensdatum

30.09.1993

Index

72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Text

Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

Paragraph 5, (1) In der Studienrichtung Soziologie sind nach Maßgabe des Paragraph 8

  1. Litera a
    Diplomprüfungsfächer:
    1. Ziffer eins
      im sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweig:
      1. Sub-Litera, a, a
        Grundzüge der Soziologie und der empirischen Sozialforschung;
      2. Sub-Litera, b, b
        Grundzüge der politischen Ökolnomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;
      3. Sub-Litera, c, c
        Staatslehre und Grundzüge des öffentlichen Rechts;
    2. Ziffer 2
      im geisteswissenschaftlichen Studienzweig:
      1. Sub-Litera, a, a
        Grundzüge der Soziologie und der empirischen Sozialforschung;
      2. Sub-Litera, b, b
        eines der nachstehenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
        Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte,
        Staatslehre und Grundzüge des öffentlichen Rechts;
  2. Litera b
    Vorprüfungsfächer:
    1. Ziffer eins
      Im sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweig:
      1. Sub-Litera, a, a
        Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler;
      2. Sub-Litera, b, b
        eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
        Grundzüge des Strafrechts,
        Grundzüge der allgemeinen Betriebswirtschaftslehre;
      3. Sub-Litera, c, c
        eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
        eine Fremdsprache gemäß Paragraph 12, Absatz 2, nach Wahl des Kandidaten,
        Grundzüge des Privatrechts;
    2. Ziffer 2
      im geisteswissenschaftlichen Studienzweig:
      1. Sub-Litera, a, a
        Grundzüge der angewandeten Methematik und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler;
      2. Sub-Litera, b, b
        eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
        Sozialphilosophie,
        Wissenschaftstheorie,
        eine Fremdsprache gemäß Paragraph 12, Absatz 2, nach Wahl des Kandidaten.
  1. Absatz 2,In der Studienrichtung Sozialwirtschaft sind
    1. Litera a
      Diplomprüfungsfächer
      1. Ziffer eins
        Allgemeine Soziologie;
      2. Ziffer 2
        Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;
      3. Ziffer 3
        Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich Datenverarbeitung;
    2. Litera b
      Vorprüfungsfächer:
      1. Ziffer eins
        eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
        Grundzüge des Privatrechts,
        Grundzüge des öffentlichen Rechts;
      2. Ziffer 2
        Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler;
      3. Ziffer 3
        eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
        eine Fremdsprache gemäß Paragraph 12, Absatz 2, nach Wahl des Kandidaten,
        Grundzüge der Politikwissenschaft.
  2. Absatz 3,In der Studienrichtung Volkswirtschaft sind
    1. Litera a
      Diplomprüfungsfächer:
      1. Ziffer eins
        Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre;
      2. Ziffer 2
        Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;
      3. Ziffer 3
        Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik einschließlich Datenverarbeitung für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler;
    2. Litera b
      Vorprüfungsfächer:
      1. Ziffer eins
        Grundzüge des Privatrechts;
      2. Ziffer 2
        Grundzüge und Methoden der Soziologie;
      3. Ziffer 3
        eine Fremdsprache gemäß Paragraph 12, Absatz 2, nach Wahl des Kandidaten.
  3. Absatz 4,In der Studienrichtung Betriebswirtschaft sind in beiden Studienzweigen
    1. Litera a
      Diplomprüfungsfächer:
      1. Ziffer eins
        Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre eineschließlich Datenverarbeitung;
      2. Ziffer 2
        Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;
      3. Ziffer 3
        eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
        Grundzüge des Privatrechts,
        Grundzüge der angewandten Mathematik und Statistik für
        Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler,
        Grundzüge und Methoden der Soziologie.
    2. Litera b
      Vorprüfungsfächer:
      1. Ziffer eins
        eines der beiden unter Litera a, Ziffer 3, nichtgewählten Fächer;
      2. Ziffer 2
        das andere der beiden unter Litera a, Ziffer 3, nichtgewählten Fächer;
      3. Ziffer 3
        eine Fremdsprache gemäß Paragraph 12, Absatz 2, nach Wahl des Kandidaten.
  4. Absatz 5,In der Studienrichtung Handelswissenschaft sind
    1. Litera a
      Diplomprüfungsfächer:
      1. Ziffer eins
        Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich Datenverarbeitung;
      2. Ziffer 2
        Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;
      3. Ziffer 3
        eine Fremdsprache gemäß Paragraph 12, Absatz 2, nach Wahl des Kandidaten;
    2. Litera b
      Vorprüfungsfächer:
      1. Ziffer eins
        Grundzüge des Privatrechts;
      2. Ziffer 2
        Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler;
      3. Ziffer 3
        eine zweite Fremdsprache gemäß Paragraph 12, Absatz 2, nach Wahl des Kandidaten.
  5. Absatz 6,In der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik sind
    1. Litera a
      Diplomprüfungsfächer:
      1. Ziffer eins
        Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich Datenverarbeitung
      2. Ziffer 2
        Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;
      3. Ziffer 3
        Grundzüge der Erziehungswissenschaft und Wirtschaftspädagogik;
    2. Litera b
      Vorprüfungsfächer:
      1. Ziffer eins
        Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler;
      2. Ziffer 2
        Grundzüge des Privatrechts;
      3. Ziffer 3
        eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
        Grundzüge und Methoden der Soziologie,
        eine Fremdsprache gemäß Paragraph 12, Absatz 2, nach Wahl des Kandidaten.
  6. Absatz 7,In der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik sind
    1. Litera a
      Diplomprüfungsfächer:
      1. Ziffer eins
        Mathematik und Statistik sowie Grundzüge der Informatik;
      2. Ziffer 2
        Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre;
      3. Ziffer 3
        Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;
    2. Litera b
      Vorprüfungsfächer:
      1. Ziffer eins
        Organisationslehre;
      2. Ziffer 2
        eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
        Grundzüge des Privatrechts,
        Grundzüge des öffentlichen Rechts;
      3. Ziffer 3
        eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
        eine Fremdsprache gemäß Paragraph 12, Absatz 2, nach Wahl des Kandidaten,
        Grundzüge und Methoden der Soziologie.
  7. Absatz 8,In der Studienrichtung Statistik sind
    1. Litera a
      Dipolomprüfungsfächer:
      1. Ziffer eins
        Mathematik für Statistiker;
      2. Ziffer 2
        Einführung in die Statistik;
      3. Ziffer 3
        eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
        Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre,
        Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;
    2. Litera b
      Vorprüfungsfächer:
      1. Ziffer eins
        eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
        Grundzüge des Privatrechts,
        Grundzüge des öffentlichen Rechts;
      2. Ziffer 2
        eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
        Grundzüge und Methoden der Soziologie,
        eine Fremdsprache gemäß Paragraph 12, Absatz 2, nach Wahl des Kandidaten;
      3. Ziffer 3
        Grundzüge der Informatik.

Schlagworte

Sozialgeschichte, Sozialwissenschaftler

Gesetzesnummer

10009543

Dokumentnummer

NOR12121044

Alte Dokumentnummer

N7198318738J