Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 57/1983Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 5Artikel 2, Paragraph 5
Index
72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen
Text
Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
§ 5. (1) In der Studienrichtung Soziologie sind nach Maßgabe des § 8Paragraph 5, (1) In der Studienrichtung Soziologie sind nach Maßgabe des Paragraph 8
Diplomprüfungsfächer:
im sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweig:
Grundzüge der Soziologie und der empirischen Sozialforschung;
Grundzüge der politischen Ökolnomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;
Staatslehre und Grundzüge des öffentlichen Rechts;
im geisteswissenschaftlichen Studienzweig:
Grundzüge der Soziologie und der empirischen Sozialforschung;
eines der nachstehenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte,
Staatslehre und Grundzüge des öffentlichen Rechts;
Vorprüfungsfächer:
Im sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweig:
Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler;
eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
Grundzüge des Strafrechts,
Grundzüge der allgemeinen Betriebswirtschaftslehre;
eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
eine Fremdsprache gemäß § 12 Abs. 2 nach Wahl des Kandidaten,eine Fremdsprache gemäß Paragraph 12, Absatz 2, nach Wahl des Kandidaten,
Grundzüge des Privatrechts;
im geisteswissenschaftlichen Studienzweig:
Grundzüge der angewandeten Methematik und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler;
eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
Sozialphilosophie,
Wissenschaftstheorie,
eine Fremdsprache gemäß § 12 Abs. 2 nach Wahl des Kandidaten.eine Fremdsprache gemäß Paragraph 12, Absatz 2, nach Wahl des Kandidaten.
(2)Absatz 2,In der Studienrichtung Sozialwirtschaft sind
Diplomprüfungsfächer
Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;
Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich Datenverarbeitung;
Vorprüfungsfächer:
eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
Grundzüge des Privatrechts,
Grundzüge des öffentlichen Rechts;
Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler;
eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
eine Fremdsprache gemäß § 12 Abs. 2 nach Wahl des Kandidaten,eine Fremdsprache gemäß Paragraph 12, Absatz 2, nach Wahl des Kandidaten,
Grundzüge der Politikwissenschaft.
(3)Absatz 3,In der Studienrichtung Volkswirtschaft sind
Diplomprüfungsfächer:
Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre;
Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;
Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik einschließlich Datenverarbeitung für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler;
Vorprüfungsfächer:
Grundzüge des Privatrechts;
Grundzüge und Methoden der Soziologie;
eine Fremdsprache gemäß § 12 Abs. 2 nach Wahl des Kandidaten.eine Fremdsprache gemäß Paragraph 12, Absatz 2, nach Wahl des Kandidaten.
(4)Absatz 4,In der Studienrichtung Betriebswirtschaft sind in beiden Studienzweigen
Diplomprüfungsfächer:
Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre eineschließlich Datenverarbeitung;
Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;
eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
Grundzüge des Privatrechts,
Grundzüge der angewandten Mathematik und Statistik für
Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler,
Grundzüge und Methoden der Soziologie.
Vorprüfungsfächer:
eines der beiden unter lit. a Z 3 nichtgewählten Fächer;eines der beiden unter Litera a, Ziffer 3, nichtgewählten Fächer;
das andere der beiden unter lit. a Z 3 nichtgewählten Fächer;das andere der beiden unter Litera a, Ziffer 3, nichtgewählten Fächer;
eine Fremdsprache gemäß § 12 Abs. 2 nach Wahl des Kandidaten.eine Fremdsprache gemäß Paragraph 12, Absatz 2, nach Wahl des Kandidaten.
(5)Absatz 5,In der Studienrichtung Handelswissenschaft sind
Diplomprüfungsfächer:
Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich Datenverarbeitung;
Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;
eine Fremdsprache gemäß § 12 Abs. 2 nach Wahl des Kandidaten;eine Fremdsprache gemäß Paragraph 12, Absatz 2, nach Wahl des Kandidaten;
Vorprüfungsfächer:
Grundzüge des Privatrechts;
Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler;
eine zweite Fremdsprache gemäß § 12 Abs. 2 nach Wahl des Kandidaten.eine zweite Fremdsprache gemäß Paragraph 12, Absatz 2, nach Wahl des Kandidaten.
(6)Absatz 6,In der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik sind
Diplomprüfungsfächer:
Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich Datenverarbeitung
Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;
Grundzüge der Erziehungswissenschaft und Wirtschaftspädagogik;
Vorprüfungsfächer:
Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler;
Grundzüge des Privatrechts;
eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
Grundzüge und Methoden der Soziologie,
eine Fremdsprache gemäß § 12 Abs. 2 nach Wahl des Kandidaten.eine Fremdsprache gemäß Paragraph 12, Absatz 2, nach Wahl des Kandidaten.
(7)Absatz 7,In der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik sind
Diplomprüfungsfächer:
Mathematik und Statistik sowie Grundzüge der Informatik;
Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre;
Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;
Vorprüfungsfächer:
eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
Grundzüge des Privatrechts,
Grundzüge des öffentlichen Rechts;
eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
eine Fremdsprache gemäß § 12 Abs. 2 nach Wahl des Kandidaten,eine Fremdsprache gemäß Paragraph 12, Absatz 2, nach Wahl des Kandidaten,
Grundzüge und Methoden der Soziologie.
(8)Absatz 8,In der Studienrichtung Statistik sind
Dipolomprüfungsfächer:
Mathematik für Statistiker;
Einführung in die Statistik;
eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre,
Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;
Vorprüfungsfächer:
eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
Grundzüge des Privatrechts,
Grundzüge des öffentlichen Rechts;
eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
Grundzüge und Methoden der Soziologie,
eine Fremdsprache gemäß § 12 Abs. 2 nach Wahl des Kandidaten;eine Fremdsprache gemäß Paragraph 12, Absatz 2, nach Wahl des Kandidaten;
Grundzüge der Informatik.
Schlagworte
Sozialgeschichte, Sozialwissenschaftler
Dokumentnummer
NOR12121044
Alte Dokumentnummer
N7198318738J