Rechtstracker.at

Art. 2 § 7

Fassungen
10.02.1983 bis 30.09.1993 — BGBl. Nr. 57/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 701.10.199330.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Art. 2 § 710.02.198330.09.1993 BGBl. Nr. 57/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

10.02.1983BGBl. Nr. 57/1983

Außerkrafttretensdatum

30.09.1993

Index

72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Text

Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

Paragraph 7, (1) In der Studienrichtung Soziologie sind nach Maßgabe des Paragraph 8

  1. Litera a
    Diplomprüfungsfächer:
    1. Ziffer eins
      Im sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweig:
      1. Sub-Litera, a, a
        Soziologische Theorien;
      2. Sub-Litera, b, b
        zwei spezielle Soziologien nach Wahl des Kandidaten;
      3. Sub-Litera, c, c
        empirische Sozialforschung;
      4. Sub-Litera, d, d
        eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
        Volkswirtschaftstehorie, Volkswirtschaftspolitik und Finanzwissenschaften,
        Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,
        Strafrecht einschließlich Krimimologie (sofern das Fach
        nicht schon unter Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins, Sub-Litera, b, b
        gewählt wurde),
        Grundzüge der Informatik;
    2. Ziffer 2
      im geisteswissenschaftlichen Studienzweig:
      1. Sub-Litera, a, a
        Soziologische Theorien;
      2. Sub-Litera, b, b
        zwei spezielle Soziologien nach Wahl des Kandidaten;
      3. Sub-Litera, c, c
        empirische Sozialforschung;
  2. Litera b
    Vorprüfungsfächer:
    1. Ziffer eins
      im Sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweig:
      1. Sub-Litera, a, a
        eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
        Sozialpsychologie,
        Sozialphilosophie,
        Wissenschaftstheorie,
      2. Sub-Litera, b, b
        nach Wahl des Kandidaten unter Berücksichtigung des Paragraph 13, ein Fach, das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt, oder aber eines der folgenden Fächer:
        Wissenschaftssoziologie (sofern dieses Fach nicht schon unter Litera a, Ziffer eins, Sub-Litera, b, b, gewählt wurde), Wissenssoziologie (sofern dieses Fach nicht schon unter Litera a, Ziffer eins, Sub-Litera, b, b, gewählt wurde),
        Ethnologie,
        Sozialgeschichte,
        Pädagogik,
        Politikwissenschaft,
        Neuere Geschichte und Zeitgeschichte, Kommunikationswissenschaft, Gesellschaftspolitik;
    2. Ziffer 2
      im geisteswissenschaftlichen Studienzweig:
      eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
      Wissenschaftssoziologie (sofern dieses Fach nicht schon unter Litera a, Ziffer eins, Sub-Litera, b, b, gewählt wurde), Sozialgeschichte.
  1. Absatz 2,In der Studienrichtung Sozialwirtschaft sind
    1. Litera a
      Diplomprüfungsfächer:
      1. Ziffer eins
        eine spezielle Soziologie nach Wahl des Kandidaten einschließlich empirische Sozialforschung;
      2. Ziffer 2
        Arbeitsrecht;
      3. Ziffer 3
        Gesellschaftspolitik und Sozialpolitik;
      4. Ziffer 4
        eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
        Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftstheorie, Volkswirtschafspolitik und Finanzwissenschaften;
    2. Litera b
      Vorprüfungsfächer:
      1. Ziffer eins
        nach Wahl des Kandidaten unter Berücksichtung des Paragraph 13, ein Fach, das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt, oder aber eines der folgenden Fächer:
        eine besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten,
        Finanzrecht,
        Pädagogik,
        Sozialpsychologie,
        Neuere Geschichte und Zeitgeschichte,
        Sozial- und Wirtschaftsgeschichte,
        Sozialrecht,
        Handels- und Wertpapierrecht,
        Politikwissenschaft;
      2. Ziffer 2
        ein weiteres der unter Litera b, Ziffer eins, genannten Fächer nach Wahl des Kandidaten.
  2. Absatz 3,In der Studienrichtung Volkswirtschaft sind
    1. Litera a
      Diplomprüfungsfächer:
      1. Ziffer eins
        Volkswirtschaftstheorie;
      2. Ziffer 2
        Volkswirtschaftspolitik;
      3. Ziffer 3
        eine besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten;
    2. Litera b
      Vorprüfungsfächer:
      1. Ziffer eins
        nach Wahl des Kandidaten unter Berücksichtigung des Paragraph 13, ein Fach, das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt, oder aber eines der folgenden Fächer:
        Finanzrecht,
        Arbeitsrecht,
        Sozialrecht,
        Wirtschaftssoziologie,
        Grundzüge der Politikwissenschaft,
        Gesellschaftspolitik und Sozialpolitik,
        neuere Sozial- und Wirtschaftsgeschichte,
        Sozial- und Wirtschaftsgeographie,
        Ökonometrie,
        Handels- und Wertpapierrecht,
        Neuere Geschichte und Zeitgeschichte;
      2. Ziffer 2
        Grundzüge des öffentlichen Rechts.
  3. Absatz 4,In der Studienrichtung Betriebswirtschaft sind
    1. Litera a
      Diplomprüfungsfächer:
      1. Ziffer eins
        Im Studienzweig Betriebswirtschaft:
        1. Sub-Litera, a, a
          Allgemeine Betriebswirtschaftslehre;
        2. Sub-Litera, b, b
          eine besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten;
        3. Sub-Litera, c, c
          eine zweite besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten;
        4. Sub-Litera, d, d
          Volkswirtschaftstheorie, Volkswirtschaftspolitik und Finanzwissenschaften;
      2. Ziffer 2
        im Studienzweig Öffentliche Wirtschaft und Verwaltung:
        1. Sub-Litera, a, a
          Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Wirtschaftsunternehmungen;
        2. Sub-Litera, b, b
          Finanzwissenschaften;
        3. Sub-Litera, c, c
          Volkswirtschaftsheorie und Volkswirtschaftspolitik unter
    besonderer Berücksichtigung der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Wirtschaftsunternehmungen;
    1. Sub-Litera, d, d
      Grundzüge des öffentlichen Rechts;
    1. Litera b
      Vorprüfungsfächer:
      1. Ziffer eins
        im Studienzweig Betriebswirtschaft:
        1. Sub-Litera, a, a
          Grundzüge des öffentlichen Rechts;
        2. Sub-Litera, b, b
          nach Wahl des Kandidaten unter Berücksichtigung des Paragraph 13, ein Fach, das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt, oder aber eines der folgenden Fächer:
          eine spezielle Soziologie nach Wahl des Kandidaten, Finanzrecht,
          Arbeitsrecht und Grundzüge des Sozialrechts, Grundzüge der Informatik,
          eine angewandte Psychologie, die die Studienrichtung sinnvoll ergänzt, nach Wahl des Kandidaten, Technologie,
          Sozial- und Wirtschaftsgeschichte,
          Handels und Wertpapierrecht,
          Neuere Geschichte und Zeitgeschichte;
      2. Ziffer 2
        im Studienzweig Öffentliche Wirtschaft und Verwaltung:
        1. Sub-Litera, a, a
          eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
          Verwaltungslehre,
          Finanzrecht,
          Grundzüge der Informatik;
        2. Sub-Litera, b, b
          nach Wahl des Kandidaten unter Berücksichtung des Paragraph 13, ein Fach, das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt, oder aber eines der folgenden Fächer:
          Betriebs- und Organisationssoziologie,
          Neuere Geschichte und Zeitgeschichte.
  4. Absatz 5,In der Studienrichtung Handelswissenschaft sind
    1. Litera a
      Diplomprüfungsfächer:
      1. Ziffer eins
        Allgemeine Betriebswirtschaftslehre;
      2. Ziffer 2
        eine besondere Betriebswirtschaftslehre aus dem Absatzbereich nach Wahl des Kandidaten;
      3. Ziffer 3
        Volkswirtschaftstheorie, Volkswirtschaftspolitik und Finanzwissenschaften;
      4. Ziffer 4
        die unter Paragraph 5, Absatz 5, Litera b, Ziffer 3, gewählte Fremdsprache;
    2. Litera b
      Vorprüfungsfächer:
      1. Ziffer eins
        Grundzüge des öffentlichen Rechts;
      2. Ziffer 2
        nach Wahl des Kandidaten unter Berücksichtigung des Paragraph 13, ein Fach, das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt, oder aber eines der folgenden Fächer:
        Grundzüge und Methoden der Soziologie,
        Finanzrecht,
        Arbeitsrecht und Grundzüge des Sozialrechts,
        Grundzüge der Informatik,
        eine angewandte Psychologie, die die Studienrichtung sinnvoll ergänzt, nach Wahl des Kandidaten, Technologie,
        Raumplanung,
        eine dritte Fremdsprache gemäß Paragraph 12, Absatz 2, nach Wahl des Kandidaten,
        Sozial- und Wirtschaftsgeographie,
        Sozial- und Wirtschaftsgeschichte,
        Neuere Geschichte und Zeitgeschichte.
  5. Absatz 6,In der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik sind
    1. Litera a
      Diplomprüfungsfächer:
      1. Ziffer eins
        Allgemeine Betriebswirtschaftslehre;
      2. Ziffer 2
        eine besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten;
      3. Ziffer 3
        Erziehungswissenschaft;
      4. Ziffer 4
        Wirtschaftspädagogik einschließlich der Didaktik der wissenschaftlichen Fächer;
    2. Litera b
      Vorprüfungsfächer:
      1. Ziffer eins
        eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
        Grundzüge des Öffentlichen Rechts,
        Finanzrecht,
        Arbeitsrecht und Grundzüge des Sozialrechts,
        Neuere Geschichte und Zeitgeschichte,
        eine zweite besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten,
        Betriebspädagogik,
        Didaktik der Volkswirtschaftslehre;
      2. Ziffer 2
        ein zweites der in Ziffer eins, genannten Fächer nach Wahl des Kandidaten;
      3. Ziffer 3
        Grundzüge der Volkswirtschaftstheorie und der Volkswirtschaftspolitik.
  6. Absatz 7,In der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik sind
    1. Litera a
      Diplomprüfungsfächer:
      1. Ziffer eins
        Im Studienzweig Betriebsinformatik:
        1. Sub-Litera, a, a
          Systemanalyse;
        2. Sub-Litera, b, b
          Datenorganisation;
        3. Sub-Litera, c, c
          eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
          Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,
          eine besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten;
        4. Sub-Litera, d, d
          eine Besondere Betriebswirtschaftslehre, die von einer allenfalls unter lit. cc gewählten besonderen Betriebswirtschaftslehre verschieden sein muß;
      2. Ziffer 2
        im Studienzweig Wirtschafts- und Verwaltungsinformatik:
        1. Sub-Litera, a, a
          Systemanalyse;
        2. Sub-Litera, b, b
          Datenorganisation;
        3. Sub-Litera, c, c
          eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
          Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Wirtschaftsunternehmungen, Volkswirtschaftstheorie und Volkswirtschaftspolitik;
        4. Sub-Litera, d, d
          Finanzwissenschaften und Finanzrecht;
    2. Litera b
      Vorprüfungsfächer in beiden Studienzweigen sind:
      1. Ziffer eins
        Anwendungsprogrammierung;
      2. Ziffer 2
        eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
        Unternehmensforschung,
        angewandte Statistik,
        Ökonometrie.
  7. Absatz 8,In der Studienrichtung Statistik sind
    1. Litera a
      Diplomprüfungsfächer:
      1. Ziffer eins
        theoretische Statistik;
      2. Ziffer 2
        angewandte Statstik einschließlich Sozial- und Wirtschaftsstatistik und empirische Sozialforschung;
      3. Ziffer 3
        eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
        Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,
        eine besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten,
        Volkswirtschaftstheorie, Volkswirtschaftspolitik und Finanzwissenschaften, eine spezielle Soziologie nach Wahl des Kandidaten,
        Psychologie;
      4. Ziffer 4
        eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
        angewandte Informatik,
        Unternehmensforschung,
        Ökonometrie;
    2. Litera b
      Vorprüfungsfächer:
      1. Ziffer eins
        eines der beiden unter Litera a, Ziffer 4, nicht gewählten Fächer;
      2. Ziffer 2
        das andere der beiden unter Litera a, Ziffer 4, nicht gewählten Fächer.
  8. Absatz 9,Zur praxisnahen Gestaltung der Berufsvorbildung sind in den Studienplänen Praktika oder andere Lehrveranstaltungen, die im besonderen Maß der praktischen Ausbildung der Studierenden dienen, vorzusehen. Das Ausmaß darf, sofern eine Ferialpraxis vorgesehen ist, acht Wochen und sofern Lehrveranstaltungen vorgesehen werden, acht Semesterwochenstunden nicht überschreiten.

Schlagworte

Sozialgeschichte, Handelsrecht, Sozialgeographie, Betriebssoziologie, Wirtschaftsinformatik, Sozialstatistik

Gesetzesnummer

10009543

Dokumentnummer

NOR12121046

Alte Dokumentnummer

N7198318740J