Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 57/1983Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 9Artikel 2, Paragraph 9
Index
72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen
Text
Sonderbestimmung für die Studienrichtung Wirtschaftspädagogik
§ 9. (1) Im Rahmen der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik ist zur Erprobung der pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung im zweiten Studienabschnitt ein auf die pädagogisch-praktischen Erfordernisse der Berufsvorbildung ausgerichtetes Schulpraktikum an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen im Umfang von 12 Semesterwochenstunden sowie eine begleitende Lehrveranstaltung an der Universität im Umfang von zwei Semesterwochenstunden zu absolvieren. Die Absolvierung des Schulpraktikums ist Voraussetzung für das Antreten zur zweiten Diplomprüfung aus den Fächern "Erziehungswissenschaft" und "Wirtschaftspädagogik einschließlich der Didaktik der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer".Paragraph 9, (1) Im Rahmen der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik ist zur Erprobung der pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung im zweiten Studienabschnitt ein auf die pädagogisch-praktischen Erfordernisse der Berufsvorbildung ausgerichtetes Schulpraktikum an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen im Umfang von 12 Semesterwochenstunden sowie eine begleitende Lehrveranstaltung an der Universität im Umfang von zwei Semesterwochenstunden zu absolvieren. Die Absolvierung des Schulpraktikums ist Voraussetzung für das Antreten zur zweiten Diplomprüfung aus den Fächern "Erziehungswissenschaft" und "Wirtschaftspädagogik einschließlich der Didaktik der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer".
(2)Absatz 2,Bei der Erlassung der Studienordnungen und Studienpläne sind im Rahmen der Prüfungsfächer "Allgemeine Betriebswirtschaftslehre" und "Wirtschaftspädagogik einschließlich der Didaktik der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer" die Bildungsinhalte der betriebswirtschaftlichen Unterrichtsgegenstände der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, insbesondere auf den Teilgebieten Kostenrechnung, Rechnungswesen, Wirtschaftliches Rechnen und Schriftverkehr, besonders zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Das Thema der Diplomarbeit ist den Fächern "Allgemeine Betriebswirtschaftslehre", "Erziehungswissenschaft" oder "Wirtschaftspädagogik einschließlich der Didaktik der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer" zu entnehmen.
Dokumentnummer
NOR12121048
Alte Dokumentnummer
N7198318742J