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Art. 2 § 9

Fassungen
10.02.1983 bis 30.09.1993 — BGBl. Nr. 57/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 901.10.199330.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Art. 2 § 910.02.198330.09.1993 BGBl. Nr. 57/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

10.02.1983BGBl. Nr. 57/1983

Außerkrafttretensdatum

30.09.1993

Index

72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Text

Sonderbestimmung für die Studienrichtung Wirtschaftspädagogik

Paragraph 9, (1) Im Rahmen der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik ist zur Erprobung der pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung im zweiten Studienabschnitt ein auf die pädagogisch-praktischen Erfordernisse der Berufsvorbildung ausgerichtetes Schulpraktikum an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen im Umfang von 12 Semesterwochenstunden sowie eine begleitende Lehrveranstaltung an der Universität im Umfang von zwei Semesterwochenstunden zu absolvieren. Die Absolvierung des Schulpraktikums ist Voraussetzung für das Antreten zur zweiten Diplomprüfung aus den Fächern "Erziehungswissenschaft" und "Wirtschaftspädagogik einschließlich der Didaktik der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer".

  1. Absatz 2,Bei der Erlassung der Studienordnungen und Studienpläne sind im Rahmen der Prüfungsfächer "Allgemeine Betriebswirtschaftslehre" und "Wirtschaftspädagogik einschließlich der Didaktik der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer" die Bildungsinhalte der betriebswirtschaftlichen Unterrichtsgegenstände der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, insbesondere auf den Teilgebieten Kostenrechnung, Rechnungswesen, Wirtschaftliches Rechnen und Schriftverkehr, besonders zu berücksichtigen.
  2. Absatz 3,Das Thema der Diplomarbeit ist den Fächern "Allgemeine Betriebswirtschaftslehre", "Erziehungswissenschaft" oder "Wirtschaftspädagogik einschließlich der Didaktik der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer" zu entnehmen.

Gesetzesnummer

10009543

Dokumentnummer

NOR12121048

Alte Dokumentnummer

N7198318742J