Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 57/1983Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 12Artikel 2, Paragraph 12
Index
72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen
Text
Fremdsprachen
§ 12. (1) Die im Rahmen dieses Bundesgesetzes vorgeschriebene Ausbildung in Fremdsprachen (fremden Wirtschaftssprachen) hat sich an den in § 28 Abs. 2 lit. a des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes angeführten Grundsätzen zu orientieren.Paragraph 12, (1) Die im Rahmen dieses Bundesgesetzes vorgeschriebene Ausbildung in Fremdsprachen (fremden Wirtschaftssprachen) hat sich an den in Paragraph 28, Absatz 2, Litera a, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes angeführten Grundsätzen zu orientieren.
(2)Absatz 2,Die Studierenden sind berechtigt, Englisch, Französisch oder eine andere lebende Fremdsprache zu wählen, die von der Studienkommission in den Studienplan aufgenommen wurde. Die Aufnahme in den Studienplan durch die zuständige Studienkommission ist nur zulässig, wenn für dieses Fach die notwendigen Lehr- und Forschungseinrichtungen an der Universität vorhanden sind, und auf Grund dessen auch ausreichend Lehrveranstaltungen aus diesem Fach an der Universität durchgeführt werden können.
(3)Absatz 3,Die im Rahmen von in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Vorprüfungen nachzuweisende Kenntnis von Fremdsprachen kann auch durch Prüfungszeugnisse außeruniversitärer Einrichtungen nachgewiesen werden. Bei Anerkennung derartiger Prüfungen sind die Bestimmungen des § 21 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sinngemäß anzuwenden.Die im Rahmen von in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Vorprüfungen nachzuweisende Kenntnis von Fremdsprachen kann auch durch Prüfungszeugnisse außeruniversitärer Einrichtungen nachgewiesen werden. Bei Anerkennung derartiger Prüfungen sind die Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 5, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Lehreinrichtung
Dokumentnummer
NOR12121051
Alte Dokumentnummer
N7198318745J