Rechtstracker.at

Art. 2 § 14

Fassungen
01.10.1990 bis 30.09.1993 — BGBl. Nr. 470/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 1401.10.199330.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Art. 2 § 1401.10.199030.09.1993 BGBl. Nr. 470/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 470 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.10.1990BGBl. Nr. 470/1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.1993

Index

72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Text

Diplomarbeit

Paragraph 14, (1) Das Thema der Diplomarbeit ist den Diplomprüfungsfächern der ersten Diplomprüfung der gewählten Studienrichtung oder den Diplomprüfungsfächern und Vorprüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung der gewählten Studienrichtung zu entnehmen.

  1. Absatz 2,Die Diplomarbeit muß in engem thematischen Zusammenhang mit jenem Fach stehen, das die gewählte Studienrichtung wesentlich charakterisiert.
  2. Absatz 3,Das Thema der Diplomarbeit darf frühestens in den letzten zwei Wochen des zweiten, in den zweiten Studienabschnitt einrechenbaren Semesters vergeben werden.
  3. Absatz 4,Die Diplomarbeit ist grundsätzlich als Hausarbeit durchzuführen. Im Einzelfall kann die Prüfungskommission ausnahmsweise festlegen, daß die Diplomarbeit als Institutsarbeit durchzuführen ist, wenn dies vom Betreuer (Paragraph 25, Absatz eins, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) im Einvernehmen mit dem Kandidaten beantragt wurde und pädagogische Gründe dafürsprechen.

Gesetzesnummer

10009543

Dokumentnummer

NOR12121053

Alte Dokumentnummer

N7198318747J