Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 57/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1990Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 470 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 14Artikel 2, Paragraph 14
Index
72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen
Text
Diplomarbeit
§ 14. (1) Das Thema der Diplomarbeit ist den Diplomprüfungsfächern der ersten Diplomprüfung der gewählten Studienrichtung oder den Diplomprüfungsfächern und Vorprüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung der gewählten Studienrichtung zu entnehmen.Paragraph 14, (1) Das Thema der Diplomarbeit ist den Diplomprüfungsfächern der ersten Diplomprüfung der gewählten Studienrichtung oder den Diplomprüfungsfächern und Vorprüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung der gewählten Studienrichtung zu entnehmen.
(2)Absatz 2,Die Diplomarbeit muß in engem thematischen Zusammenhang mit jenem Fach stehen, das die gewählte Studienrichtung wesentlich charakterisiert.
(3)Absatz 3,Das Thema der Diplomarbeit darf frühestens in den letzten zwei Wochen des zweiten, in den zweiten Studienabschnitt einrechenbaren Semesters vergeben werden.
(4)Absatz 4,Die Diplomarbeit ist grundsätzlich als Hausarbeit durchzuführen. Im Einzelfall kann die Prüfungskommission ausnahmsweise festlegen, daß die Diplomarbeit als Institutsarbeit durchzuführen ist, wenn dies vom Betreuer (§ 25 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) im Einvernehmen mit dem Kandidaten beantragt wurde und pädagogische Gründe dafürsprechen.Die Diplomarbeit ist grundsätzlich als Hausarbeit durchzuführen. Im Einzelfall kann die Prüfungskommission ausnahmsweise festlegen, daß die Diplomarbeit als Institutsarbeit durchzuführen ist, wenn dies vom Betreuer (Paragraph 25, Absatz eins, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) im Einvernehmen mit dem Kandidaten beantragt wurde und pädagogische Gründe dafürsprechen.
Dokumentnummer
NOR12121053
Alte Dokumentnummer
N7198318747J