Rechtstracker.at

Art. 2 § 15

Fassungen
01.09.1988 bis 27.03.1997 — BGBl. Nr. 378/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 15 heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
Art. 2 § 1501.09.201324.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 154/2013
Art. 2 § 1521.08.200331.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
Art. 2 § 1501.09.199920.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 54/1999
Art. 2 § 1528.03.199731.08.1999 § → § BGBl. I Nr. 34/1997
Art. 2 § 1501.09.198827.03.1997 BGBl. Nr. 378/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schülerbeihilfengesetz 1983

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 455 aus 1983, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 378/1988

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.09.1988BGBl. Nr. 378/1988

Außerkrafttretensdatum

27.03.1997danach: BGBl. I Nr. 34/1997

Index

70/10 Schülerbeihilfen

Text

Nachweis der Bedürftigkeit

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Personen, deren Einkommen und Vermögen zur Ermittlung der Bedürftigkeit nachzuweisen ist, haben dem Antragsteller die erforderlichen Nachweise an die Hand zu geben oder auf Verlangen der Behörde die für den Anspruch auf Beihilfen bedeutsamen Umstände offenzulagen. Die Träger der Sozialversicherung haben über Ersuchen der im Paragraph 13, angeführten Behörden die Arbeitgeber von Personen, deren Einkommen und Vermögen zur Ermittlung der Bedürftigkeit nachzuweisen ist, bekanntzugeben.
  2. Absatz 2,Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne der Paragraphen 4 und 5 anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung der Bedürftigkeit notwendig sind, binnen vier Wochen mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Die Verpflichtungen gemäß Absatz eins und 2 können durch Verhängung von Zwangsstrafen erzwungen werden.
  4. Absatz 4,Offenlegungen, Meldungen und Nachweise nach diesem Bundesgesetz müssen vollständig und wahrheitsgetreu erfolgen.
  5. Absatz 5,Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen und Vermögen zur Beurteilung der Bedürftigkeit im Sinne des Paragraph 3, heranzuziehen ist, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten über Anfrage der in Paragraph 13, angeführten Behörden bekanntzugeben, sofern der Beihilfenwerber seiner Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren vor den Schülerbeihilfenbehörden nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des Paragraph 48 a, der Bundesabgabenordnung gilt für die in Paragraph 13, angeführten Behörden sinngemäß. Die Auskunftspflicht der Abgabenbehörden erstreckt sich nicht auf solche Daten, die aus vorgelegten Abgabenbescheiden ersichtlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10009531

Dokumentnummer

NOR12121098

Alte Dokumentnummer

N7198320697J