Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Betriebswirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 173/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 160/1991Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen
Text
I. ABSCHNITTrömisch eins. ABSCHNITT
Einrichtung
§ 1. (1) Der Studienzweig „Betriebswirtschaft'' der betriebswirtschaftlichen Studienrichtung ist an den Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz, Innsbruck und Linz sowie an der Wirtschaftsuniversität Wien einzurichten.Paragraph eins, (1) Der Studienzweig „Betriebswirtschaft'' der betriebswirtschaftlichen Studienrichtung ist an den Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz, Innsbruck und Linz sowie an der Wirtschaftsuniversität Wien einzurichten.
(2)Absatz 2,Der Studienzweig „Öffentliche Wirtschaft und Verwaltung'' der betriebswirtschaftlichen Studienrichtung ist
an den Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Graz, Innsbruck und Linz sowie
gemeinsam an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien und der Wirtschaftsuniversität Wien
einzurichten.
Dokumentnummer
NOR12121158
Alte Dokumentnummer
N7198412488L