Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
18.08.1988 bis 30.09.1993 — BGBl. Nr. 460/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.10.199330.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 318.08.198830.09.1993 BGBl. Nr. 460/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Betriebswirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1988,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

18.08.1988BGBl. Nr. 460/1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1993

Index

72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Text

Pflichtfächer im ersten Studienabschnitt

Paragraph 3, (1) Im ersten Studienabschnitt sind insgesamt 80 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes 68 Wochenstunden aus den Pflichtfächern (Absatz 2,) zu inskribieren. Die nach Inskription der Pflichtfächer auf die Gesamtstundenzahl (80 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription von Freifächern (Paragraph 15,) zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens 15 Wochenstunden zu inskribieren.

  1. Absatz 2,Während des ersten Studienabschnittes sind in beiden Studienzweigen aus den folgenden Pflichtfächern zu inskribieren:

                                                             Wochen-

                                                             stunden

  1. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre

     einschließlich Datenverarbeitung .....                   14-18

  2. Grundzüge der politischen Ökonomie

     unter Berücksichtigung der neueren

     Sozial- und Wirtschaftsgeschichte ....                   10-14

  3. nach Wahl des ordentlichen Hörers

     eines der folgenden Fächer:

     Grundzüge des Privatrechts,

     Grundzüge der angewandten Mathematik

     und der Statistik für Sozial- und

     Wirtschaftswissenschaftler,

     Grundzüge und Methoden der

     Soziologie ...........................                   10-12

  4. nach Wahl des ordentlichen  Hörers

     eines der beiden unter Z 3 nicht

     gewählten Fächer .....................                    6-10

  5. das andere der beiden unter Z 3 nicht

     gewählten Fächer .....................                    6-10

  6. eine Fremdsprache ....................                    8-10

  7. Einführung in das Studium der Sozial-

     und Wirtschaftswissenschaften ........                       2

  1. Absatz 3,Die Studienkommission hat bei Erlassung des Studienplanes darauf zu achten, daß die gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes für die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung erforderliche Teilnahme an vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien den ordentlichen Hörern insoweit bereits ab dem ersten Semester des ersten Studienabschnittes ermöglicht wird, daß die Ablegung der Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung in gleichmäßigen zeitlichen Abständen bis zum Ende des vierten Semesters möglich wird.

Gesetzesnummer

10009563

Dokumentnummer

NOR12121160

Alte Dokumentnummer

N7198412490L