Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
05.05.1984 bis 31.08.1995 — BGBl. Nr. 176/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.09.199530.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 205.05.198431.08.1995 BGBl. Nr. 176/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Wirtschaftsinformatik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1984,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

05.05.1984BGBl. Nr. 176/1984

Außerkrafttretensdatum

31.08.1995

Index

72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Text

römisch zwei. ABSCHNITT

Studienabschnitte und Studiendauer

Paragraph 2, (1) Das Diplomstudium der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik besteht aus zwei Studienabschnitten in der Dauer von je vier Semestern.

  1. Absatz 2,Die zuständige akademische Behörde hat auf Antrag des Studierenden die Inskription von einem Semester in einem der beiden Studienabschnitte zu erlassen, wenn der Studierende die im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert und die Voraussetzungen für die Zulassung zur ersten Diplomprüfung oder zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung erfüllt hat.

(3) Der erste Studienabschnitt dient der Einführung in die Sozial- und Wirtschaftswissenschaften sowie der Einführung in rechtswissenschaftliche, geisteswissenschaftliche und formalwissenschaftliche Fächer, die eine Grundlage für das Studium der Wirtschaftsinformatik darstellen.

  1. Absatz 4,Der zweite Studienabschnitt dient der Vermittlung und Vertiefung jener Kenntnisse, durch die die wissenschaftliche Berufsvorbildung sichergestellt wird.
  2. Absatz 5,Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

Gesetzesnummer

10009566

Dokumentnummer

NOR12121212

Alte Dokumentnummer

N7198412543L