Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
05.05.1984 bis 03.12.1993 — BGBl. Nr. 175/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 904.12.199330.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 905.05.198403.12.1993 BGBl. Nr. 175/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Wirtschaftspädagogik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1984,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

05.05.1984BGBl. Nr. 175/1984

Außerkrafttretensdatum

03.12.1993

Index

72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Text

Diplomarbeit

Paragraph 9, (1) Der Kandidat hat durch die selbständige Bearbeitung eines Themas den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung durch eine Diplomarbeit (Paragraph 25, Absatz eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) nachzuweisen.

  1. Absatz 2,Das Thema der Diplomarbeit ist den Fächern „Allgemeine Betriebswirtschaftslehre'', „Erziehungswissenschaft'' oder „Wirtschaftspädagogik einschließlich der Didaktik der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer'' zu entnehmen.
  2. Absatz 3,Der Kandidat hat das Recht, das Thema der Diplomarbeit nach Maßgabe des Absatz 2, vorzuschlagen und einem seiner Lehrbefugnis gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, UOG nach zuständigen Universitätslehrer um die Betreuung zu ersuchen oder das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen nach Maßgabe des Absatz 2, auszuwählen (Paragraph 5, Absatz 2, Litera f, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
  3. Absatz 4,Lehnt der vom Kandidaten gewählte Universitätslehrer die Betreuung bzw. die Vergabe von Themenvorschlägen ab, so hat der Präses der Prüfungskommission für die zweite Diplomprüfung auf Antrag des ordentlichen Hörers den Universitätslehrer zu bestimmen, der die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit zu übernehmen bzw. dem betreffenden Kandidaten das Thema vorzuschlagen hat. Hiebei ist dem betreffenden Universitätslehrer vom Präses eine Frist zu setzen, die nicht kürzer als zwei Wochen und nicht länger als zwei Monate sein darf. Die Betreuung bzw. die Erstellung von Vorschlägen darf nicht mit der Begründung verweigert werden, daß der Kandidat die Teilprüfung in dem Fach, dem das Thema entnommen werden soll, noch nicht abgelegt hat. Dem Universitätslehrer, der das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit.
  4. Absatz 5,Die Vergabe des Themas der Diplomarbeit gemäß Absatz 3 und 4 darf frühestens in den letzten zwei Wochen des zweiten, in den zweiten Studienabschnitt einrechenbaren Semesters erfolgen. Die erste Diplomprüfung muß jedoch vollständig abgelegt sein.
  5. Absatz 6,Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission für die zweite Diplomprüfung einzureichen. Der Universitätslehrer, der den Verfasser der Diplomarbeit betreut hat, ist vom Präses zum Begutachter zu bestellen. Die Beurteilung durch den Begutachter hat innerhalb von höchstens drei Monaten zu erfolgen.
  6. Absatz 7,Die Diplomarbeit ist grundsätzlich als Hausarbeit durchzuführen. Im Einzelfall kann die Prüfungskommission ausnahmsweise festlegen, daß die Diplomarbeit als Institutsarbeit durchzuführen ist, wenn dies vom Betreuer im Einvernehmen mit dem Kandidaten beantragt wurde und pädagogische Gründe dafürsprechen.

Gesetzesnummer

10009565

Dokumentnummer

NOR12121253

Alte Dokumentnummer

N7198412586L