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§ 8a

Fassungen
22.02.1985 bis 31.07.1993 — BGBl. Nr. 76/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulpflichtgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 a

Inkrafttretensdatum

22.02.1985BGBl. Nr. 76/1985

Außerkrafttretensdatum

31.07.1993danach: BGBl. Nr. 513/1993

Index

70/05 Schulpflicht

Text

Entlassung aus der Sonderschule

Paragraph 8 a, (1) Schüler von Sonderschulen, bei denen während der Dauer ihrer allgemeinen Schulpflicht die Voraussetzungen für den Sonderschulbesuch (Paragraph 8, Absatz eins,) wegfallen, sind auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Schülers oder auf Antrag des Leiters der Sonderschule, die das Kind besucht, oder sonst von Amts wegen aus der Sonderschule zu entlassen. Sie haben - abgesehen von dem Fall der Entlassung wegen Schulunfähigkeit - ihre allgemeine Schulpflicht in einer anderen gemäß Paragraph 5, in Betracht kommenden Schule zu erfüllen. Erfolgt die Entlassung aus der Sonderschule wegen Schulunfähigkeit, so ist gleichzeitig die Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 15,) auszusprechen.

(2) Zuständig zur Entscheidung über die Entlassung aus der Sonderschule ist der Bezirksschulrat, in dessen Bereich die Sonderschule, die das Kind besucht, gelegen ist. Sofern die Entlassung nicht deshalb erfolgt, weil die Zumutbarkeit des Schulweges oder die Möglichkeit der Unterbringung des Schülers in einem geeigneten Schülerheim nicht mehr gegeben ist, hat der Bezirksschulrat zur Feststellung, ob die Voraussetzungen für den Sonderschulbesuch (Paragraph 8, Absatz eins,) weggefallen sind, ein Gutachten des Leiters der Sonderschule (Lehrers der Sonderschulklasse), ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Schülers, jedenfalls aber, wenn vor der Aufnahme in die Sonderschule (Paragraph 8, Absatz 2,) ein solches Gutachten eingeholt worden ist, ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen. Überdies kann auf Verlangen oder mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind für höchstens fünf Monate in die Volksschule oder die Hauptschule zur Beobachtung aufgenommen werden.

(3) Gegen die Entscheidung des Bezirksschulrates können die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Schülers Berufung an den Landesschulrat erheben. Gegen die Entscheidung des Landesschulrates ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)

Gesetzesnummer

10009576

Dokumentnummer

NOR12121407

alte Dokumentnummer

N7198512405L