Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulpflichtgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 76/1985Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Text
Erfüllung der Berufsschulpflicht
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Die Berufsschulpflicht ist durch den Besuch einer dem Lehrberuf entsprechenden Berufsschule zu erfüllen. (BGBl. Nr. 322/1975, Art. I Z 13)Die Berufsschulpflicht ist durch den Besuch einer dem Lehrberuf entsprechenden Berufsschule zu erfüllen. Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1975,, Artikel römisch eins, Ziffer 13,) (2)Absatz 2,Unter Berufsschulen im Sinne dieses Abschnittes sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Berufsschulen zu verstehen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 bis 6 über den Schulbesuch und das Fernbleiben vom Unterricht sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei Anwendung des § 9 Abs. 6 zur Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Schulleiter und darüber hinaus der Landesschulrat zuständig ist.Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins bis 6 über den Schulbesuch und das Fernbleiben vom Unterricht sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei Anwendung des Paragraph 9, Absatz 6, zur Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Schulleiter und darüber hinaus der Landesschulrat zuständig ist.
(4)Absatz 4,Die Berufsschulpflicht kann auch durch den Besuch einer nicht mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufsschule erfüllt werden, doch ist in diesem Fall der zureichende Erfolg des Unterrichtes durch eine Prüfung über den Jahreslehrstoff am Ende eines jeden Schuljahres an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufsschule nachzuweisen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Landesschulrat anzuordnen, daß der Berufsschulpflichtige fernerhin eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Berufsschule zu besuchen hat. Gegen die Entscheidung des Landesschulrates ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2013
Dokumentnummer
NOR12121428
Alte Dokumentnummer
N7198512426L