Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulpflichtgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 76/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 969/1994Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 969 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Text
Übergangsbestimmungen
§ 28. (1) Bis zu einer anderweitigen Regelung durch Bundesgesetz besteht im Land Vorarlberg für Mädchen, die ihre allgemeine Schulpflicht erfüllt haben, die Pflicht zum Besuch der hauswirtschaftlichen Berufsschule, wenn sie keine mittlere oder höhere Schule (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) besuchen und nicht zum Besuch einer anderen Berufsschule verpflichtet sind. Paragraph 28, (1) Bis zu einer anderweitigen Regelung durch Bundesgesetz besteht im Land Vorarlberg für Mädchen, die ihre allgemeine Schulpflicht erfüllt haben, die Pflicht zum Besuch der hauswirtschaftlichen Berufsschule, wenn sie keine mittlere oder höhere Schule (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) besuchen und nicht zum Besuch einer anderen Berufsschule verpflichtet sind.
(2) Die hauswirtschaftliche Berufsschulpflicht beginnt mit dem der Beendigung der allgemeinen Schulpflicht folgenden Schuljahrsanfang und dauert zwei Schuljahre, längstens jedoch bis zur Erreichung des 18. Lebensjahres oder der früheren Verehelichung.
(3) Die §§ 22 bis 24 sind sinngemäß anzuwenden. (3) Die Paragraphen 22 bis 24 sind sinngemäß anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12121430
Alte Dokumentnummer
N7198512428L