Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.09.1985 bis 12.06.2020 — BGBl. Nr. 135/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1 heute13.06.2020 § → § BGBl. II Nr. 264/2020
§ 101.09.198512.06.2020 BGBl. Nr. 135/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bestellung von Fachkoordinatoren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1985,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1985BGBl. Nr. 135/1985

Außerkrafttretensdatum

12.06.2020danach: BGBl. II Nr. 264/2020

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Als Fachkoordinatoren für leistungsdifferenzierte Pflichtgegenstände sind vom Schulleiter nach Maßgabe des Absatz 2, jeweils Lehrer, die in den betreffenden Pflichtgegenständen unterrichten, zu bestellen.
  2. Absatz 2,Fachkoordinatoren im Sinne des Absatz eins, dürfen nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen bestellt werden:
    1. Ziffer eins
      an Hauptschulen jeweils ein Fachkoordinator für die Pflichtgegenstände Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache, wenn auf einer Schulstufe in den einzelnen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen mindestens drei Schülergruppen und auf mindestens einer weiteren Schulstufe zwei Schülergruppen eingerichtet sind; an Hauptschulen mit mindestens 17 Schülergruppen in den einzelnen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen jedoch jeweils zwei Fachkoordinatoren, und zwar jeweils einer für die 5. und 6. Schulstufe und einer für die 7. und 8. Schulstufe; werden an der betreffenden Hauptschule mehrere lebende Fremdsprachen als Pflichtgegenstände geführt, so sind für jeden dieser Pflichtgegenstände Fachkoordinatoren nach Maßgabe der vorstehenden Voraussetzungen, jedoch bezogen auf die betreffende Fremdsprache, zu bestellen;
    2. Ziffer 2
      an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Hauptschule geführt werden, unter sinngemäßer Anwendung der Ziffer eins,;
    3. Ziffer 3
      an Polytechnischen Lehrgängen jeweils ein Fachkoordinator für die Pflichtgegenstände Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache, sofern an der betreffenden Schule der Unterricht in diesen Pflichtgegenständen in mindestens fünf Schülergruppen erfolgt;
    4. Ziffer 4
      an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan des Polytechnischen Lehrganges geführt werden, unter sinngemäßer Anwendung der Ziffer 3,;
    5. Ziffer 5
      an Berufsschulen für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts, und zwar
      1. Litera a
        an ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen jeweils ein Fachkoordinator bei mindestens fünf Schülergruppen in den einzelnen Pflichtgegenständen und jeweils ein zweiter Fachkoordinator ab 17 Schülergruppen in den einzelnen Pflichtgegenständen,
      2. Litera b
        an lehrgangsmäßigen Berufsschulen jeweils ein Fachkoordinator bei mindestens fünf Schülergruppen in den einzelnen Pflichtgegenständen in einem Lehrgang oder mindestens zwölf Schülergruppen in den einzelnen Pflichtgegenständen in allen Lehrgängen eines Schuljahres, wobei die Bestellung bereits zu Beginn des Schuljahres erfolgen darf, sofern nach der auf Grund der Anzahl der Berufsschulpflichtigen erfolgten Lehrgangseinteilung die Einrichtung der Schülergruppen in der erwähnten Mindestzahl anzunehmen ist.
        An Schulen, an denen sowohl ganzjähriger als auch lehrgangsmäßiger Unterricht geführt wird, sind die während eines Schuljahres geführten Schülergruppen zusammenzuzählen und ist nach Litera a, vorzugehen. In Fachkunde dürfen für einen Lehrberuf oder eine Gruppe von Lehrberufen, wenn diese an der betreffenden Schule gemeinsam geführt werden, nur ein Fachkoordinator, ab 17 Schülergruppen an ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen zwei Fachkoordinatoren bestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2020

Gesetzesnummer

10009580

Dokumentnummer

NOR12121541

alte Dokumentnummer

N7198520258J