Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulzeitgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 77/1985Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Schulversuche
§ 6.Paragraph 6,
Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport oder mit dessen Zustimmung der Landesschulrat (Kollegium) können, wenn dies zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen erforderlich ist, an Schulen der im § 1 genannten Arten Schulversuche durchführen, bei denen vom Abschnitt I abgewichen wird. Die Anzahl der Klassen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 vH der Anzahl der Klassen an gleichartigen Schulen im Bundesgebiet nicht übersteigen. Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport oder mit dessen Zustimmung der Landesschulrat (Kollegium) können, wenn dies zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen erforderlich ist, an Schulen der im Paragraph eins, genannten Arten Schulversuche durchführen, bei denen vom Abschnitt römisch eins abgewichen wird. Die Anzahl der Klassen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 vH der Anzahl der Klassen an gleichartigen Schulen im Bundesgebiet nicht übersteigen.
(BGBl. Nr. 468/1974, Art. I Z 5)Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,)
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2025
Dokumentnummer
NOR12121552
alte Dokumentnummer
N7198520279J