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§ 8

Fassungen
01.01.1989 bis 21.07.1995 — BGBl. Nr. 144/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulzeitgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 144/1988

Außerkrafttretensdatum

21.07.1995danach: BGBl. Nr. 467/1995

Index

70/04 Schulzeit

Beachte

Grundsatzbestimmung

Text

ABSCHNITT römisch zwei

(Grundsatzbestimmungen)

Für die Ausführungsgesetzgebung der Länder über die Unterrichtszeit an den öffentlichen Pflichtschulen (ausgenommen die im Paragraph eins, zweiter Satz genannten Schulen) gelten folgende Grundsätze:

Unterabschnitt A

Grundsätze für Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytechnische

Lehrgänge

Paragraph 8, (1) Das Schuljahr hat zwischen dem 16. August und dem 30. September zu beginnen und bis zum Beginn des nächsten Schuljahres zu dauern. Es besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Es besteht aus zwei Semestern.

(2) Die Hauptferien dauern mindestens sieben, und, sofern nicht Absatz 6, anzuwenden ist, höchstens neun zusammenhängende Wochen am Ende des Schuljahres. Wird die Dauer der Hauptferien mit weniger als neun Wochen bestimmt, so sind die auf neun Wochen fehlenden Tage in einem anderen Teil des Schuljahres zusammenhängend als schulfreie Zeit vorzusehen (Sonderferien).

(3) Schulfrei sind außer den Hauptferien die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, der 24. und 31. Dezember, die letzten drei Tage der Karwoche, in jedem Bundesland der Festtag des Landespatrons sowie der Landesfeiertag, wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird, für Schüler von Vorschulgruppen überdies jene Tage, an denen auf Grund schulorganisationsgesetzlicher Bestimmungen kein Unterricht stattfindet.

(4) Über die Absatz 2 und 3 hinaus können in der Zeit vom 23. Dezember bis einschließlich 7. Jänner, in der Zeit vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern und in der Zeit vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten alle oder einzelne Tage sowie bis zu einer Woche aus Anlaß des Abschlusses des ersten Semesters schulfrei erklärt werden. Ferner kann der einem gemäß Absatz 3, schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag schulfrei erklärt werden; dies gilt auch für Samstag, den 8. Jänner, wenn der vorangehende Freitag schulfrei erklärt ist.

(5) Außerdem können in jedem Unterrichtsjahr ein oder zwei Tage aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens, der Semesterferien unmittelbar vorangehende Samstag und in besonderen Fällen bis zu zwei weitere Tage schulfrei erklärt werden.

(6) Das Ausmaß einer Verringerung der schulfreien Tage unter das sich aus den Absatz 4 und 5 ergebende Höchstausmaß kann der Höchstdauer der Hauptferien oder der Dauer von Sonderferien (Absatz 2,) zugeschlagen werden.

(7) Für die Ausführung der Absatz eins bis 6 gelten folgende allgemeine Grundsätze:

  1. Ziffer eins
    Die Landesgesetzgebung hat, insbesondere hinsichtlich des Beginnes und des Endes der Ferien, die Übereinstimmung mit Abschnitt römisch eins anzustreben, soweit zwingende örtliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.
  2. Ziffer 2
    Wenn örtliche Gegebenheiten es zwingend erfordern, kann die Landesgesetzgebung auch für einzelne Teile eines Bundeslandes unterschiedliche Regelungen treffen.

(8) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die unumgänglich notwendige Zeit schulfrei erklärt werden. Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, daß in diesen Fällen die Einbringung der hiedurch entfallenen Schultage angeordnet werden kann und ab welchem Ausmaß die Einbringung anzuordnen ist. Die Einbringung kann durch Verringerung der im Sinne der Absatz 2, 4, 5, 9 und 10 schulfrei erklärten Tage geschehen; die Hauptferien dürfen jedoch um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.

(9) Für Volksschulen, Sonderschulen - ausgenommen jene, welche nach dem Lehrplan der Hauptschule geführt werden - und für Polytechnische Lehrgänge kann der Samstag schulfrei erklärt werden. Die Schulfreierklärung kann für den Bereich des Landes, für einzelne Schulen, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen erfolgen. Dabei sind zumindest die Erziehungsberechtigten und Lehrer zu hören.

(10) Wenn es aus Gründen der Organisation oder der Schülerbeförderung erforderlich ist, kann für allgemeinbildende Pflichtschulen ein Tag je Unterrichtswoche schulfrei erklärt werden, sofern nicht bereits auf Grund des Absatz 9, eine Schulfreierklärung erfolgt ist. Die Schulfreierklärung kann sich auf einzelne Schulen, Schulstufen oder Klassen erstrecken.

Schlagworte

Volksschule, Hauptschule

Gesetzesnummer

10009575

Dokumentnummer

NOR12121553

alte Dokumentnummer

N7198520280J