Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.09.1986 bis 31.08.1999 — BGBl. Nr. 291/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.09.2019 § → § BGBl. I Nr. 15/2019
§ 501.09.199931.08.2019 § → § BGBl. I Nr. 24/1999
§ 501.09.198631.08.1999 BGBl. Nr. 291/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studentenheimgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1986BGBl. Nr. 291/1986

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999danach: BGBl. I Nr. 24/1999

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Benützungsvertrag

Paragraph 5, (1) Die Benützung von Heimplätzen ist durch schriftlichen Vertrag (Benützungsvertrag) zwischen Heimträger und Heimbewohner zu regeln. Dieser Vertrag unterliegt nicht der Gebührenpflicht nach Paragraph 33, TP 5 des Gebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, in der geltenden Fassung.

  1. Absatz 2,Wesentliche Bestandteile des Benützungsvertrages sind Angaben über den Heimplatz, die Höhe des Entgeltes (Paragraph 13,) und eine Schlichtungsklausel (Paragraph 18,).
  2. Absatz 3,Für Studienanfänger ist der erstmalige Abschluß eines Benützungsvertrages für eine kürzere Dauer als zwei Jahre unzulässig. Nach Ablauf dieser Zeit ist der Benützungsvertrag jeweils um wenigstens ein Jahr bis zum Ende der durchschnittlichen Studiendauer des gewählten Studiums zu verlängern, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, weiterbestehen und der Studierende einen günstigen Studienerfolg im Sinne des Studienförderungsgesetzes nachweist. Eine Verlängerung darüber hinaus kann erfolgen, wenn der Studierende glaubhaft machen kann, daß der Abschluß des Studiums in absehbarer Zeit zu erwarten ist.
  3. Absatz 4,Für Heimträger, die am 1. Jänner 1985 die allgemeine Richtlinie beobachteten, Studierenden Heimplätze für höchstens drei Jahre Gesamtbenützungsdauer zu überlassen, gilt Absatz 3, sinngemäß mit der Einschränkung, daß der betreffende Heimträger die Gesamtbenützungsdauer auf drei Jahre einschränken kann.
  4. Absatz 5,Die Vergabe von Einzelzimmern hat nach Anhörung der Heimvertretung zu erfolgen.
  5. Absatz 6,Das Heimstatut und die Heimordnung sind Bestandteile des Benützungsvertrages.

Gesetzesnummer

10009618

Dokumentnummer

NOR12121590

alte Dokumentnummer

N7198610340Y