Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.09.1986 bis 31.08.1999 — BGBl. Nr. 291/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.09.2019 § → § BGBl. I Nr. 15/2019
§ 701.09.199931.08.2019 § → § BGBl. I Nr. 24/1999
§ 701.09.198631.08.1999 BGBl. Nr. 291/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studentenheimgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.09.1986BGBl. Nr. 291/1986

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999danach: BGBl. I Nr. 24/1999

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Heimvertretung

Paragraph 7, (1) Die Heimbewohner eines Studentenheimes haben aus allen Heimbewohnern eine Heimvertretung und deren Vorsitzenden für ein Jahr zu wählen. Die Anzahl der Mitglieder der Heimvertretung ist in der Heimordnung festzulegen. Sie hat mindestens drei Personen zu umfassen.

  1. Absatz 2,Das Wahlverfahren ist in der Heimordnung auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlrechtes zu regeln.
  2. Absatz 3,Die Heimvertretung hat eine Geschäftsordnung zu beschließen.

Die Geschäftsordnung hat insbesondere zu regeln: die Vorgangsweise bei der Einberufung von Sitzungen, die Erstellung der Tagesordnung, die Befugnisse des Vorsitzenden und eines allfälligen Stellvertreters, die Stellung von Anträgen, den Abstimmungsvorgang und die Protokollierung von Sitzungen; dem Vorsitzenden obliegen jedenfalls die Vertretung nach außen, die Führung der laufenden Geschäfte und die Erledigung dringlicher Angelegenheiten.

Gesetzesnummer

10009618

Dokumentnummer

NOR12121592

alte Dokumentnummer

N7198610342Y