Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.09.1986 bis 31.08.2019 — BGBl. Nr. 291/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute01.09.2019 § → § BGBl. I Nr. 15/2019
§ 901.09.198631.08.2019 BGBl. Nr. 291/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studentenheimgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.09.1986BGBl. Nr. 291/1986

Außerkrafttretensdatum

31.08.2019danach: BGBl. I Nr. 15/2019

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Betriebspflicht

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Studentenheime, die zu mehr als der Hälfte des Gesamtaufwandes durch Subventionen einer Gebietskörperschaft gefördert werden, dürfen nur als Studentenheime Verwendung finden und keinen anderen Zwecken mit Ausnahme der Fälle des Paragraph 10, Absatz eins, zugeführt werden. Die kurzfristige Vergabe von während des Studienjahres freigewordenen Heimplätzen auch an andere als in Paragraph 4, genannten Personen ist zulässig. Die fallweise Verwendung von Gemeinschaftseinrichtungen auch für religiöse, kulturelle, sportliche sowie andere gesellschaftliche Veranstaltungen von Nichtheimbewohnern ist zulässig.
  2. Absatz 2,Stellt ein Heimträger den Betrieb eines Studentenheimes, das mit Mitteln des Bundes gefördert wurde, ein, um es einer anderen Verwendung zuzuführen, so hat er unter Bedachtnahme auf die widmungsgemäße Dauer der Verwendung der Mittel und auf eine allfällige Wertminderung durch Abnutzung diese Förderungsmittel zurückzuzahlen.
  3. Absatz 3,Betriebsschließungen, die zur Instandhaltung oder Renovierung eines Studentenheimes notwendig sind, bleiben von dieser Regelung unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2019

Gesetzesnummer

10009618

Dokumentnummer

NOR12121594

alte Dokumentnummer

N7198610344Y