Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studentenheimgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 291/1986Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Betriebspflicht
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Studentenheime, die zu mehr als der Hälfte des Gesamtaufwandes durch Subventionen einer Gebietskörperschaft gefördert werden, dürfen nur als Studentenheime Verwendung finden und keinen anderen Zwecken mit Ausnahme der Fälle des § 10 Abs. 1 zugeführt werden. Die kurzfristige Vergabe von während des Studienjahres freigewordenen Heimplätzen auch an andere als in § 4 genannten Personen ist zulässig. Die fallweise Verwendung von Gemeinschaftseinrichtungen auch für religiöse, kulturelle, sportliche sowie andere gesellschaftliche Veranstaltungen von Nichtheimbewohnern ist zulässig.Studentenheime, die zu mehr als der Hälfte des Gesamtaufwandes durch Subventionen einer Gebietskörperschaft gefördert werden, dürfen nur als Studentenheime Verwendung finden und keinen anderen Zwecken mit Ausnahme der Fälle des Paragraph 10, Absatz eins, zugeführt werden. Die kurzfristige Vergabe von während des Studienjahres freigewordenen Heimplätzen auch an andere als in Paragraph 4, genannten Personen ist zulässig. Die fallweise Verwendung von Gemeinschaftseinrichtungen auch für religiöse, kulturelle, sportliche sowie andere gesellschaftliche Veranstaltungen von Nichtheimbewohnern ist zulässig.
(2)Absatz 2,Stellt ein Heimträger den Betrieb eines Studentenheimes, das mit Mitteln des Bundes gefördert wurde, ein, um es einer anderen Verwendung zuzuführen, so hat er unter Bedachtnahme auf die widmungsgemäße Dauer der Verwendung der Mittel und auf eine allfällige Wertminderung durch Abnutzung diese Förderungsmittel zurückzuzahlen.
(3)Absatz 3,Betriebsschließungen, die zur Instandhaltung oder Renovierung eines Studentenheimes notwendig sind, bleiben von dieser Regelung unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2019
Dokumentnummer
NOR12121594
alte Dokumentnummer
N7198610344Y