Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.09.1986 bis 31.08.2019 — BGBl. Nr. 291/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.09.2019 § → § BGBl. I Nr. 15/2019
§ 1001.09.198631.08.2019 BGBl. Nr. 291/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studentenheimgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.09.1986BGBl. Nr. 291/1986

Außerkrafttretensdatum

31.08.2019danach: BGBl. I Nr. 15/2019

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Sommerbetrieb

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Ein Studentenheim kann ganz oder teilweise in den Sommerferien auch zu einem anderen Betriebszweck, sofern dieser mit der Widmung als Studentenheim nicht im Widerspruch steht, verwendet werden. Betriebsüberschüsse aus einem solchen Sommerbetrieb sind für Zwecke des Studentenheimes zu verwenden. Betreibt ein Studentenheimträger mehrere Studentenheime, so kann der Betriebsüberschuß aus dem Beherbergungsbetrieb für alle Heime verwendet werden. Aus dem Betriebsüberschuß des Sommerbetriebes können zehn Prozent zur Bildung einer Rücklage zur Abdeckung von allenfalls sich ergebenden Verlusten in manchen Betriebsjahren verwendet werden. Bei Nichtinanspruchnahme ist diese Rücklage im sechsten darauffolgenden Kalenderjahr für Reparaturen, Instandhaltungsarbeiten sowie Verwaltungsaufwand zu verwenden.
  2. Absatz 2,Die vom Studentenheimträger für den Sommerbetrieb in Rechnung zu stellenden Kosten sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln.
  3. Absatz 3,Wird der Sommerbetrieb nicht unmittelbar vom Studentenheim selbst, sondern von einem Dritten geführt, so ist vom Heimträger ein angemessenes Entgelt neben den unter Absatz 2, angeführten Aufwandsanteilen in Rechnung zu stellen.
  4. Absatz 4,Der Heimträger ist verpflichtet, Heimbewohnern, die nachweislich auf Grund ihres Studiums während der Zeit des Sommerbetriebes am Studienort verbleiben müssen, einen Studentenheimplatz zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2019

Gesetzesnummer

10009618

Dokumentnummer

NOR12121595

Alte Dokumentnummer

N7198610345Y