Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studentenheimgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 291/1986Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Kündigung
§ 12. (1) Der Benützungsvertrag kann vor Ablauf der Vertragsdauer durch den Heimträger frühestens zum Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonats gekündigt werden, wennParagraph 12, (1) Der Benützungsvertrag kann vor Ablauf der Vertragsdauer durch den Heimträger frühestens zum Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonats gekündigt werden, wenn
der Heimbewohner sein Studium im Sinne des § 5 Abs. 3 beendet oder abgebrochen hat;der Heimbewohner sein Studium im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, beendet oder abgebrochen hat;
der Heimbewohner den Heimplatz nicht selbst in Anspruch nimmt;
die soziale Bedürftigkeit wegfällt;
der Heimbewohner die durchschnittliche Studiendauer wesentlich überschritten hat;
sich der Heimbewohner einer strafbaren Handlung zum Nachteil von Heimbewohnern oder des Heimträgers oder dessen Leute schuldig macht;
der Heimbewohner auf andere Weise gegen seine aus diesem Gesetz oder dem Benützungsvertrag entspringenden Verpflichtungen grob oder trotz schriftlicher Mahnung und Androhung der Kündigung verstößt.
(2)Absatz 2,Die Kündigung aus den Gründen der Z 1, 2, 4, 5 und 6 des Abs. 1 hat nach Anhörung des Vorsitzenden der Heimvertretung bzw. im Falle der Verhinderung seines Stellvertreters zu erfolgen; eine Kündigung aus den Gründen der Z 3 des Abs. 1 setzt die Zustimmung der Heimvertretung voraus.Die Kündigung aus den Gründen der Ziffer eins, 2, 4, 5 und 6 des Absatz eins, hat nach Anhörung des Vorsitzenden der Heimvertretung bzw. im Falle der Verhinderung seines Stellvertreters zu erfolgen; eine Kündigung aus den Gründen der Ziffer 3, des Absatz eins, setzt die Zustimmung der Heimvertretung voraus.
(3)Absatz 3,Der Benützungsvertrag kann vom Heimbewohner zum Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonats gekündigt werden; im Vertrag kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden.
(4)Absatz 4,Die Kündigung eines Benützungsvertrages kann gerichtlich oder außergerichtlich erfolgen. Auf die gerichtliche Kündigung und das Verfahren hierüber sind die §§ 561 ff. der Zivilprozeßordnung über das Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bestandvertrage sowie der § 1 Z 4 der Exekutionsordnung sinngemäß anzuwenden.Die Kündigung eines Benützungsvertrages kann gerichtlich oder außergerichtlich erfolgen. Auf die gerichtliche Kündigung und das Verfahren hierüber sind die Paragraphen 561, ff. der Zivilprozeßordnung über das Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bestandvertrage sowie der Paragraph eins, Ziffer 4, der Exekutionsordnung sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5,Macht sich der Heimbewohner einer strafbaren Handlung zum Nachteil von Heimbewohnern, des Heimträgers oder von dessen Leuten schuldig (oder verursacht er eine unmittelbar drohende Gefahr für das Heim, andere im Heim wohnende Personen oder die Leute des Heimträgers), so kann der Heimträger nach Anhörung der Heimvertretung den Benützungsvertrag mit sofortiger Wirkung auflösen.
(6)Absatz 6,In Zeiten, in denen die Heimvertretung nicht zusammentreten kann, darf der Heimträger bei Gefahr in Verzug die Kündigung oder eine Vertragsauflösung nach Abs. 5 ohne Anhörung der Heimvertretung aussprechen. Er hat jedoch den Vorsitzenden der Heimvertretung hievon schriftlich zu verständigen.In Zeiten, in denen die Heimvertretung nicht zusammentreten kann, darf der Heimträger bei Gefahr in Verzug die Kündigung oder eine Vertragsauflösung nach Absatz 5, ohne Anhörung der Heimvertretung aussprechen. Er hat jedoch den Vorsitzenden der Heimvertretung hievon schriftlich zu verständigen.
Dokumentnummer
NOR12121597
Alte Dokumentnummer
N7198610347Y