Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.09.1986 bis 31.08.2019 — BGBl. Nr. 291/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute01.09.2019 § → § BGBl. I Nr. 15/2019
§ 1301.09.198631.08.2019 BGBl. Nr. 291/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studentenheimgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.09.1986BGBl. Nr. 291/1986

Außerkrafttretensdatum

31.08.2019danach: BGBl. I Nr. 15/2019

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Entgelt

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Heimträger kann von den Heimbewohnern ein Benützungsentgelt verlangen. Das Benützungsentgelt ist durch den Heimträger nach Anhörung der Heimvertretung unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Kostendeckung festzulegen.
  2. Absatz 2,Werden Betriebs-, Verwaltungs- und Erhaltungskosten sowie die Anschaffung oder Herstellung eines beweglichen oder unbeweglichen Wirtschaftsgutes durch öffentliche Mittel gefördert, so sind diese Förderungsbeträge nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bei der Berechnung des Benützungsentgeltes einzurechnen. Dies gilt auch für Zuwendungen, die Private dem Heimträger zur Verfügung stellen, sofern sie dem Heimbetrieb gewidmet sind.
  3. Absatz 3,Im Benützungsvertrag ist das für das jeweilige Studienjahr gültige Entgelt festzulegen. Eine Erhöhung während dieses Zeitraumes darf nur zur Abgeltung zwischenzeitlicher Erhöhungen bei Tarifen, Steuern und Gebühren vereinbart werden. Für die daran anschließende Vertragsdauer kann festgelegt werden, daß der Heimträger ein nach den Grundsätzen der Absatz eins und 2 bestimmtes angemessenes Benützungsentgelt verlangen kann.

Schlagworte

Betriebskosten, Verwaltungskosten

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2019

Gesetzesnummer

10009618

Dokumentnummer

NOR12121598

Alte Dokumentnummer

N7198610348Y